Eigentümer oder Berechtigte können beim zuständigen Grundbuchamt persönlich oder schriftlich die Einsicht in Grundakten beantragen.
Ein bestimmter Personenkreis (Eigentümer, dinglich Berechtigte, Gläubiger oder deren Bevollmächtigte) kann beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) persönlich oder durch schriftlichen Antrag die Erteilung eines Grundbuchauszuges beantragen. Der schriftliche Antrag kann per Post oder per E-Mail abgegeben werden. Bei Zusendung per E-Mail den Antrag zuvor bitte einscannen oder abfotografieren. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Das Grundbuchamt prüft das berechtigte Interesse und legt bei Vorliegen der Voraussetzung die Akten am übernächsten Tag für einen Zeitraum von einer Woche zur Einsichtnahme bereit.Das Grundbuchamt prüft das berechtigte Interesse und legt bei Vorliegen der Voraussetzung die Akten am übernächsten Tag für einen Zeitraum von einer Woche zur Einsichtnahme bereit.
Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorgebracht werden können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.
Daher dürfen zum Beispiel Gläubiger des Grundstückseigentümers, die die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigen, oder Kaufinteressenten, mit denen der Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht, Einsicht in die Grundakte nehmen.
Das berechtigte Interesse ist durch geeignete Unterlagen (Vollmacht des Eigentümers, Entwurf des Kaufvertrages, Vollstreckungstitel) nachzuweisen.
Jede Einsichtnahme wird dokumentiert (§ 12 Abs. 4 Grundbuchordnung).
Vollständige Grundbuchbezeichnung (z.B. Vorstadt L 43 Blatt 1234)
z.B. Vollmacht des Eigentümers, Kaufvertragsentwurf oder Vollstreckungstitel
Aktualisiert am 25.06.2024