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Nachlass -Testament - Amtliche Verwahrung und Rückgabe Ausweise und Dokumente Sterbefall und Nachlass

Sie können ein selbst handschriftlich verfasstes Testament beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben.
Notarielle Testamente werden von dem beurkundenden Notar direkt in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben. Einer Mitwirkung des Testators bedarf es hierbei nicht.

  • Basisinformationen

    Sobald ein Testament in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird, teilt das jeweilige Gericht die Verwahrnahme dem Zentralen Testamentsregister, welches von der Bundesnotarkammer geführt wird, mit. Dort wird die Hinterlegung elektronisch registriert, eine Erfassung des Inhalts erfolgt jedoch nicht. Dies gilt auch für handschriftliche Testamente. Jedes Standesamt, welches einen Sterbefall beurkundet, teilt dies zum Zentralen Testamentsregister mit,  welches dann die Amtsgerichte informiert, bei denen sich Testamente in der
    amtlichen Verwahrung befinden.

    Voraussetzungen

    Ein sog. Hinterlegungsantrag muss ausgefüllt und unterschrieben mit dem Testament beim Amtsgericht eingereicht werden.

  • Ablauf

    Sowohl für den Antrag auf Hinterlegung als auch auf Rückgabe wird um lesbare Handschrift gebeten.

    Der Hinterlegungsantrag muss ausgefüllt und unterschrieben mit dem Testament beim Amtsgericht eingereicht werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten, welches nur Ehegatten errichten können, müssen beide Testatoren die Hinterlegung beantragen. Die Einreichung kann persönlich oder per Post erfolgen. Den Vordruck für den Hinterlegungsantrag finden Sie auf der Homepage des jeweiligen Amtsgerichts

    Ein Testament kann auch aus der Verwahrung des Amtsgerichts zurückgenommen werden, solange der Testator (bei gemeinschaftlichen Testamenten beide Testatoren) leben. Dazu bedarf es eines Rückgabeantrags, der dem verwahrenden Amtsgericht zugesandt werden muss.

    Der Rückgabeantrag muss das Geschäftszeichen des Amtsgerichts oder die persönlichen Daten der Testatoren (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum) und möglichst auch die Verwahrbuchnummer enthalten. Die Verwahrbuchnummer ergibt sich aus dem Hinterlegungsschein. Zudem muss/müssen der Testator, ggf. beide Testatoren geschäftsfähig sein.

    Das Amtsgericht vergibt daraufhin einen Termin, an dem die Rückgabe erfolgen wird. Die Rückgabe kann nur an den Testatoren persönlich erfolgen. Die Identität jedes Testators ist durch Vorlage eines gültigen, amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) nachzuweisen. Eine Herausgabe an bevollmächtigte Personen ist nicht möglich.
    Gemeinschaftliche Testamente können nur an beide Testatoren gleichzeitig herausgegeben werden. Testamente, die vor einem Notar errichtet wurden, gelten mit der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung als widerrufen. Eigenhändig verfasste Testamente bleiben daher auch nach der Rückgabe wirksam.

    Sofern der Testator/die Testatoren nicht mehr in Bremen wohnhaft sind, kann die Rückgabe auch über ein dem aktuellen Wohnort nahe gelegenes Gericht erfolgen. Dies ist im Antrag entsprechend zu vermerken.

    Für Erbverträge geltend Sonderregeln. Bitte erkundigen Sie sich.

    Weitere Hinweise

    Die besondere amtliche Verwahrung von handschriftlich verfassten Testamenten kann bei jedem Amtsgericht erfolgen (§ 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG).

    Bei Fragen zur Abfassung eines Testaments sowie zu dessen Änderung lassen Sie sich ggf. rechtlich beraten – das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.

  • Benötigte Unterlagen

    • bei der amtlichen Verwahrung und Rückgabe:

      Hinterlegungsantrag: ausgefüllt und unterschrieben, bei  gemeinschaftlichen Testamenten müssen beide Testatoren die Hinterlegung beantragen

      Testament: im Original

      Geburtsurkunde : Für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist die Angabe der
      Geburtsregistrierung erforderlich. Das entsprechende Feld im Hinterlegungsantrag
      (Standesamt und Registernummer) ist daher unbedingt auszufüllen. Hilfsweise
      kann eine Kopie der Geburtsurkunde eingereicht werden

      Bei Rückgabe: Die Identität jedes Testators ist durch Vorlage eines gültigen amtlichen
      Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) nachzuweisen. Eine Herausgabe
      an bevollmächtigte Personen ist nicht möglich.

  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    82,00 EUR Gebühr für die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht.
    Zusätzliche Gebühr für die Registrierung der amtlichen Verwahrung im Testamentsregister (erhoben durch die Bundesnotarkammer). Diese Gebühr variiert. Die genauen Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesnotarkammer. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen".

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 19.11.2025

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