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Anzeige von Trinkwasseranlagen (auch sogenannte Hausbrunnen) und Nichttrinkwasseranlagen aufgeben

  • Umwelt und Klima
  • Bauen und Wohnen

Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage verpflichtet, diese anzumelden.

  • Basisinformationen

    Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzuzeigen. Dazu gehören Gebäudewasserversorgungsanlagen, wenn daraus Trinkwasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird, sowie Hausbrunnen und mobile Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen (zum Beispiel Reisebusse, Ausflugsschiffe). Auch Nichttrinkwasseranlagen in Gebäuden müssen angezeigt werden

    Im Einzelnen müssen Sie dem zuständigen Gesundheitsamt folgendes anzeigen:

    • die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage
    • die Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage 
    • wesentliche bauliche oder betriebstechnische Änderungen einer Wasserversorgungsanlage 
    • einen Eigentümerwechsel bei Wasserversorgungsanlagen
    • die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage
    • die Errichtung einer Nichttrinkwasseranlage
    • die Stilllegung einer Nichttrinkwasseranlage

    Im Anschluss meldet sich das Gesundheitsamt gegebenenfalls bei Ihnen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

    Voraussetzungen

    • Betrieb beziehungsweise Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage 
  • Ablauf

    • Sie zeigen Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage formlos schriftlich per Post oder per E-Mail an.
    • Nachdem Sie alle Angaben gemacht und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anmeldung. 
    • Das Gesundheitsamt wird sich gegebenenfalls mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf:

    • Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
  • Benötigte Unterlagen

    • Es sind keine Unterlagen notwendig.
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage 4 Wochen vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anzeigen. Bauliche Änderungen sind ebenfalls 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.
    Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von 3 Tagen anzeigen.
    Wird ein anzeigepflichtiger Sachverhalt erst nach Ablauf der 4-wöchigen Frist erkannt, reicht es aus, ihn unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen.
    Bei mobilen oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung eingesetzt werden, kann die Anzeige auch unmittelbar nach Abschluss dieser Maßnahmen nachgeholt werden.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Keine Angabe.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 20.03.2026

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
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