Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit
benötigen Sie eine Erlaubnis.
Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.
Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens eine Person beschäftigen, die
Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte , in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen eine Person sein, die diese Anforderungen erfüllt.
Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Gemischen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Keine Erlaubnis benötigen
Mindestens eine Person im Unternehmen, die
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte , in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.
Die Erlaubnis für die Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen an private Endverbraucher/-innen nach der ChemVerbotsV können Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis für die Bereitstellung und die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne der Anlage 2 Spalte 1 ChemVerbotsV an private Endverbraucher/-innen erteilt.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Sachkundige Personen sind
Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben.
Rechtsbehelf:
102,00 EUR bis 700,00 EUR Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV
Gebühr bei Ablehnung: nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz der Allgemeinen Kostenverordnung (AllkostV) Bremen in der jeweils gültigen Fassung
Mit der Tätigkeit darf erst begonnen werden, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
1 Tag bis 14 Tage ab Vollständigkeit der Unterlagen je nach Aufwand
Aktualisiert am 16.01.2026