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Allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

  • Arbeit

Sie möchten in Deutschland als Gerichtsdolmetscher:in arbeiten? Dann brauchen Sie die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in. Sie können auch mit einer Qualifikation aus dem Ausland allgemein beeidigt werden.

  • Basisinformationen

    Die Tätigkeit als allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin oder allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher ist in Deutschland reglementiert.

    Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher dauerhaft arbeiten können, brauchen Sie die allgemeine Beeidigung. Auch mit einer Qualifikation aus dem Ausland können Sie allgemein beeidigt werden.

    Dafür müssen Sie Ihre ausländische Qualifikation vorher anerkennen lassen. Das ist ein anderes Verfahren. Dabei vergleicht die zuständige Stelle Ihre Qualifikation mit einem deutschen Abschluss und führt eine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Die zuständige Stelle für die Gleichwertigkeitsprüfung hängt davon ab, welche Berufsqualifikation Sie erworben haben. 

    Hinweis: Wenn es in Deutschland keine vergleichbare Dolmetscherprüfung für Ihre Qualifikation gibt, können Sie Ihre fachliche Eignung vielleicht anders nachweisen. Die zuständige Stelle für die allgemeine Beeidigung informiert Sie. 
    Wenn Ihre Qualifikation als gleichwertig anerkannt wurde, können Sie die allgemeine Beeidigung bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie müssen auch noch weitere Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist zum Beispiel die erforderliche Zuverlässigkeit.

    Voraussetzungen

    • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder berufliche Niederlassung oder Wohnsitz in einem dieser Staaten
    • Volljährigkeit
    • Geeignetheit (Unter „Geeignetheit“ verstehen sich alle durch die persönlichen Nachweise zu belegenden Eigenschaften. Bitte beachten Sie, dass hier eine abschließende Konkretisierung nur im Einzelfall getroffen werden kann und eine Entscheidung diesbezüglich im Ermessen der Sachbearbeitung der zuständigen Stelle liegt.)
    • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
    • Zuverlässigkeit
    • Erforderliche Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache 
    • Deutsche Rechtssprachkenntnisse
  • Ablauf

    Online-Beantragung: (steht in Kürze zur Verfügung)

    Antragstellung 
    Sie stellen einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Den Link zum Antragsformular finden Sie unter dem Punkt „Formulare“.

    Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Sie die notwendigen Fachkenntnisse besitzen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen. 

    Gleichwertigkeitsbescheid 
    Um die allgemeine Beeidigung zu beantragen, muss Ihre Berufsqualifikation in Deutschland bereits anerkannt worden sein. Das ist ein anderes Verfahren bei einer anderen zuständigen Stelle. Dabei wird die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation aus dem Ausland mit einem deutschen Abschluss geprüft. Wenn Ihre Qualifikation gleichwertig ist, bekommen Sie einen Bescheid. Damit können Sie Ihre fachliche Eignung für die allgemeine Beeidigung bei der zuständigen Stelle nachweisen.
    Wenn es für Ihre ausländische Qualifikation keine vergleichbare Dolmetscherprüfung in Deutschland gibt, können Sie Ihre Fachkenntnisse vielleicht anders nachweisen. Zum Beispiel durch einen ausländischen Hochschulabschluss oder Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Die zuständige Stelle für die allgemeine Beeidigung informiert Sie.

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung 
    Wenn Sie die notwendigen Fachkenntnisse nachweisen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, werden Sie allgemein als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher beeidigt. Sie dürfen dann die Bezeichnung führen:

    • „Allgemein beeidigte Dolmetscherin für [Angabe der Sprache]" oder „Allgemein beeidigter Dolmetscher für [Angabe der Sprache]"

    Das Recht, sich auf die Allgemeine Beeidigung zu berufen, endet nach 5 Jahren.

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf:
    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
    Lassen Sie sich persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
    Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
    Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.
    Weiterführende Links finden Sie unter „Weitere Informationen“.

  • Benötigte Unterlagen

    • Persönliche Nachweise:
      1. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegen darf (Führungszeugnis Belegart O zur Vorlage bei einer Behörde)
      2. ein Lebenslauf (tabellarisch)
      3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist oder ob ein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig war
      4. eine Erklärung darüber, ob über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist oder ob Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind
      5. eine Bescheinigung, dass Sie nicht im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind
      6. eine Negativbescheinigung des Insolvenzgerichtes gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, deren Ausstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegen darf
      7. sofern Sie nicht Bürger eines EU-Mitgliedsstaates sind, ist zusätzlich der Nachweis zu führen, dass Ihnen die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch die zuständige Ausländerbehörde in der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist
      8. Ausweisdokument
      9. eine Erklärung, dass Sie bei Bedarf für kurzfristige Aufträge – auch solche von erheblichem Umfang – zur Verfügung stehen. Sofern Sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen
    • Fachliche Nachweise:
      1. Nachweis der Sprachkenntnis: durch Bestehen einer Prüfung im Ausland, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes in Deutschland oder einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung für den Dolmetscher- bzw. Übersetzerberuf anerkannt worden ist, 
      2. sowie der Nachweis zum Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Rechtssprache. Der Nachweis zu Nr. 2 kann auch durch eine Prüfung nach Nr. 1 erfolgen. 
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    Gebühren werden nach Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses zum Bremischen Justizkostengesetz (Anlage zu § 1 Absatz 2) sowie den Anmerkungen erhoben.

    Die Gebühr für den Antrag ermäßigt sich, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird (siehe Gebührenverzeichnis, Nr 4.3, Anmerkung b)).

    Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in, Dolmetscher:in für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzer:in gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden.

    Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in, Dolmetscher:in für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzer:in für mehr als eine Sprache beantragt, so erhöht sich für die 2. und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr gemäß Nr. 4.3, Anmerkung d).

    Die Gebühren werden jeweils mit Einreichung des Antrages fällig (Vorschusspflicht).

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es bestehen für die Einreichung Ihres Antrages keine Fristen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von dem Antragsteller oder der Antragstellerin eingereichten Unterlagen und fordert ihn/sie gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren wird innerhalb von 3 Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abgeschlossen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.
    Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder werden weitere Informationen benötigt, so kann die Echtheit durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates überprüft werden. Auch können entsprechende Informationen eingeholt werden. Für die Dauer der Ermittlungen ist der Fristablauf gehemmt.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 16.12.2025

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