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Wer in einer gerichtlichen Verhandlung dolmetschen will, hat einen Eid dahin zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Diesen Eid muss er grundsätzlich für jedes Verfahren gesondert leisten. Es gibt allerdings die Möglichkeit, sich stattdessen auf einen allgemein geleisteten Eid zu berufen.
Die Tätigkeit der Gerichtsdolmetscher:innen umfasst die mündliche Sprachübertragung. „Sprache“ in diesem Sinne sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift, Lormen oder das Fingeralphabet.
Die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscher:innen erfolgt nach Maßgabe des zum 01.01.2023 bundesweit in Kraft getretenen Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz).
Online-Beantragung: (steht in Kürze zur Verfügung)
Schriftliche Beantragung:
Gebühren werden nach Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses zum Bremischen Justizkostengesetz (Anlage zu § 1 Absatz 2) sowie den Anmerkungen erhoben.
Die Gebühr für den Antrag ermäßigt sich, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird (siehe Gebührenverzeichnis 4.3, Anmerkung b)).
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in, Dolmetscher:in für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzer:in gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden .
Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in, Dolmetscher:in für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzer:in für mehr als eine Sprache beantragt, so erhöht sich für die 2. und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr gemäß Nr. 4.3, Anmerkung d).
Die Gebühren werden jeweils mit Einreichung des Antrages fällig (Vorschusspflicht).
Es bestehen für die Einreichung Ihres Antrages keine Fristen.
Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von dem Antragsteller oder der Antragstellerin eingereichten Unterlagen und fordert ihn/sie gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren wird innerhalb von 3 Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abgeschlossen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.
Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder werden weitere Informationen benötigt, so kann die Echtheit durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates überprüft werden; auch können entsprechende Informationen eingeholt werden. Für die Dauer der Ermittlungen ist der Fristablauf gehemmt.
Aktualisiert am 28.11.2025