Geschädigte können infolge einer anerkannten Schädigungsfolge einen Zuschuss zum Zahnersatz erhalten. Näheres erfahren Sie hier.

Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehandlung festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung.

Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss in angemessener Höhe erhalten, wenn:

  • sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weiteren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen

und

  • es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine nicht teilbare Leistung handelt.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

Voraussetzungen

  • Sie als Geschädigte:r haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
  • Aus der gesundheitlichen Schädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben, die als Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen bereits anerkannt sind.
  • Bei Ihnen wurde bereits ein Zahnverlust oder eine Zahnschädigung anerkannt.
  • Wegen eines weiteren nicht schädigungsbedingten Zahnverlustes oder einer Zahnschädigung möchten Sie einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen.
  • Durchführung einer Prüfung der Ansprüche vor Behandlungsbeginn.