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Unbrauchbar gemachte oder zerstörte Waffe anzeigen Hobby und Freizeit Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Wenn Sie Ihre Waffen unbrauchbar haben machen lassen oder vernichtet haben, müssen Sie dies innerhalb von 2 Wochen anzeigen.

  • Basisinformationen

    Waffen oder deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden kann und die technischen Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist), erfüllt sind.

    Ist die Unbrauchbarmachung nicht nach Maßgabe der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfolgt, gelten für diese Waffen weiterhin die gleichen Bestimmungen wie für funktionsfähige erlaubnispflichtige Waffen.

    Die Unbrauchbarmachung wird in der Regel von einem Büchsenmacher/Waffenhersteller vorgenommen. Das zuständige Beschussamt stellt eine Deaktivierungsbescheinigung als Nachweis dafür aus, dass die Unbrauchbarmachung der Waffe nach Maßgabe der Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfolgt ist. Die Deaktivierungsbescheinigung müssen Sie zusammen mit den unbrauchbar gemachten Waffen aufbewahren beziehungsweise beim Transport von solchen Waffe mitnehmen. Verlieren Sie die Deaktivierungsbescheinigung, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

    Eine Waffe wurde vernichtet, wenn ihre technische Funktionsfähigkeit dauerhaft aufgehoben ist und ihre physische Existenz nicht mehr besteht (zum Beispiel durch Zerschreddern oder Einschmelzen der Waffe).

    Haben Sie die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung angezeigt und die erforderlichen Nachweise vorgelegt, trägt die zuständige Waffenbehörde diese Waffe aus Ihren Erlaubnisurkunden (zum Beispiel Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Europäischer Feuerwaffenpass) aus.

    Voraussetzungen

    Sie müssen eine Deaktivierungsbescheinigung oder einen Nachweis über die Vernichtung der Waffe haben.

  • Ablauf

    Sie müssen die Unbrauchbarmachung oder Zerstörung der erlaubnispflichtigen Waffe zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

    Online Beantragung

    • Nutzen Sie den Online-Dienst. Den Link finden Sie unter „Weitere Informationen“ – Online Service“.
    • Der Onlinedienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
    • Die benötigten Unterlagen können Sie im Online-Dienst direkt hinterlegen.
    • Wenn Sie die vollständigen Online-Funktionen des Dienstes nutzen möchten, müssen Sie sich mit Ihrem Bund-ID Nutzerkonto anmelden.
    • Sollten Sie noch kein Nutzerkonto haben, können Sie sich auf der Anmeldeseite registrieren.
    • Ohne die Anmeldung mit der Bund-ID ist für die weitere Bearbeitung des Antrags ein persönlicher Termin in der Waffenbehörde zur Prüfung Ihrer persönlichen Daten nötig.
    • Nach der Prüfung des Antrags bekommen Sie die waffenrechtliche Erlaubnis und die Rechnung per Post zugeschickt.

    Beantragung in Papierform

    • Den Antrag zum Ausdrucken können Sie per E- Mail unter waffenundjagd@ordnungsamt.bremen.de anfordern oder erhalten Sie vor Ort bei der zuständigen Stelle in Papierform.
    • Füllen Sie den Antrag aus.
    • Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie in Kopie dem Antrag hinzu.
    • Senden Sie alles per Post zu oder geben Sie die Unterlagen vor Ort nach vorheriger Terminabsprache ab. Der ausgefüllte Antrag sollte bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.
    • Sie erhalten den Bescheid per Post.
  • Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Erlaubnisurkunden

      (zum Beispiel Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass), in die die Waffen eingetragen sind (sofern vorhanden).

    • Deaktivierungsbescheinigung

      (amtlich beglaubigte Kopie) oder Nachweis über die Vernichtung der Waffe (zum Beispiel Vorlage der zerstörten Waffe oder detaillierte bildtechnische Dokumentation des Zerstörungsprozesses).

    • Vollmacht/Tätigkeitsnachweis/sonstiger Nachweis, falls der Anzeigende nicht der Erlaubnisinhaber ist

      zum Beispiel Insolvenz-/Zwangsverwalter, amtlich bestellter Betreuer, Besitznehmer (bei Tod des Erlaubnisinhabers)

  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Gebühren / Kosten

    Die Gebühren können unterschiedlich sein und sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Weitere Informationen zu Gebühren finden Sie in der Kostenverordnung für die innere Verwaltung. Den Link dorthin finden Sie unter "Rechtsgrundlagen" - "Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV)".

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    2 Wochen Antragsfrist.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    4 Wochen bis 8 Wochen

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 01.09.2025

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