Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenstände verlangen.
Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen.
Sie haben als Ehe- bzw. Lebenspartner/in den Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände, wenn
Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem nach §§ 201 f. FamFG zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – zu stellen.
Mit den jeweiligen Eigentumsverhältnissen und gegebenenfalls der Verteilungsvorstellung für den Fall einer späteren Scheidung, gegengezeichnet von Ihrer Ehe oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner.
z. B. ärztliche Atteste
- Gerichtskosten
- Gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten
Beides richtet sich nach dem Gegenstandswert.
Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen.
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig.
Aktualisiert am 31.01.2025