Betriebe und Eintrichtungen, die mit freiverkäuflichen Arzneimitteln handeln, müssen diese beim Ordnungsamt anmelden.
Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen außerhalb der Apotheke verkauft werden. Arzneimittel gelten dabei als freiverkäuflich, wenn sie nicht verschreibungspflichtig und nicht apothekenpflichtig sind.
Jeder Einzelhandelsbetrieb, der Arzneimittel in den Verkehr bringen möchte, muss diese Tätigkeit gemäß § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) vorher der zuständigen Überwachungsbehörde anzeigen. Das gilt beispielweise auch für Supermärkte und Drogeriemärkte. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen.
Hinweise zum Umgang mit Arzneimitteln:
Voraussetzung für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken ist gemäß § 50 AMG der Nachweis über die erforderliche Sachkenntnis.
Einer Sachkenntnis bedarf allerdings nicht, wer Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, die
sind.
Als Nachweis der Sachkenntnis gelten Zeugnisse folgender Abschlüsse:
Um das ordnungsgemäße Inverkehrbringen der Arzneimittel zu überwachen und den Kunden beratend zur Verfügung zu stehen, muss mindestens eine sachkundige Person während der Öffnungszeiten des Betriebs anwesend sein. Kann dies nicht gewährleistet werden, dürfen die Arzneimittel für die Dauer der Abwesenheit der sachkundigen Person nicht verkauft werden.
Aktualisiert am 13.02.2024