Gründen Sie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), so sind Sie verpflichtet, diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung entsteht die GmbH und ist vollständig rechtsfähig.

Das Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register. Es dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, da die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, deren Offenlegung die Allgemeinheit besonders interessiert, vollständig und zuverlässig nachgewiesen werden. Es werden zwei Abteilungen geführt:

Abteilung A: Für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (e.K., OHG, KG)

Abteilung B: Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)

Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen in begrenztem Umfang geschützt ist.

Der Inhalt der Eintragung wird von Amts wegen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Grundsätzlich werden alle Eintragungen ihrem vollen Wortlaut nach veröffentlicht.

Die Eintragung in das Handelsregister ist bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in elektronischer Form anzumelden. Die Unterschrift des Kaufmanns bzw. des Geschäftsführers muss durch einen Notar beglaubigt werden. Je nach Form der Gesellschaft müssen unterschiedliche Angaben gemacht und Anlagen beigefügt werden.

Eine Aktiengesellschaft wird im Handelsregister in die Abteilung B eingetragen. In der Abteilung B (HRB) werden sogenannte Kapitalgesellschaften eingetragen.

Erforderliche Angaben:

  • Der Firmenname
  • Der Sitz der Gesellschaft
  • Der Gegenstand des Unternehmens
  • Die Höhe des Stammkapitals
  • Der Tag der Feststellung der Satzung
  • Eine eventuelle Bestimmung über die Dauer der Gesellschaft
  • Eine eventuelle Bestimmung über das genehmigte Kapital
  • Die Personen der Geschäftsführer und das Ausmaß ihrer jeweiligen Vertretungsbefugnisse

Voraussetzungen

Vor der Anmeldung der GmbH müssen

  • der Gesellschaftsvertrag vorliegen,
  • die Sacheinlagen voll und
  • die Geldeinlagen zu mindestens 25 Prozent des jeweiligen Nennbetrages jedes einzelnen Geschäftsanteils bezahlt sein.

Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrages der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht.