Das Nachlassgericht ist zuständig für die Erteilung von Erbscheinen sowohl aufgrund gesetzlicher als auch testamentarischer Erbfolge.
Örtlich zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Dies ist nicht zwingend der letzte melderechtliche Wohnsitz, sondern der Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Die Beurkundung von Erbscheinsanträgen kann grundsätzlich bei jedem Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Jeder Erbe ist berechtigt, einen Erbschein zu beantragen. Es ist ausreichend, wenn einer von mehreren Miterben den Antrag stellt.
Bei den Bremischen Amtsgerichten ist zwingend ein Termin zu vereinbaren. Die Antragsteller können sich ebenfalls an einen Notar wenden.
Neben dem Antrag ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden muss. Sofern der Antrag und die Versicherung an Eides statt durch ein Gericht beurkundet werden sollen, ist das persönliche Erscheinen mindestens eines Erben am Gericht erforderlich. Sollte aufgrund körperlicher Einschränkungen die Beurkundung im Haus/der Wohnung eines Erben erforderlich sein, kann diese ausschließlich von einem Notar vorgenommen werden.
Beim Gericht oder in einem Notariat erhalten Sie Auskunft darüber, welche Urkunden Sie beizubringen haben und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.
Nach Prüfung des Antrages und schriftlicher Anhörung ggfs. weiterer Beteiligter kann der Erbschein erteilt werden.
Aktualisiert am 12.06.2024