Der Erbnachweis kann durch einen Erbschein geführt werden, der auf Antrag durch das Nachlassgericht erteilt wird.
Der Antrag bedarf der Beurkundung durch eine:n Notar:in Ihrer Wahl, Ihr Wohnsitzgericht oder das zuständige Nachlassgericht.
Haben Sie die Erbschaft angenommen, werden Sie zum Nachweis Ihres Erbrechts oft einen Erbschein benötigen. Der Erbschein ist ein Zeugnis über die Erbenstellung.
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Dazu ist eine gerichtlich oder notariell beurkundete Erbscheinsverhandlung erforderlich, in der bestimmte Erklärungen abgegeben und an Eides statt zu versichern sind.
Die für die Erlangung eines Erbscheins erforderliche eidesstattliche Versicherung kann nur vom Erben abgegeben werden. Ist der Erbe hierzu, aufgrund von zum Beispiel einer Krankheit nicht mehr in der Lage, kann die eidesstattliche Versicherung ausschließlich von einem gerichtlich bestellten Betreuer abgegeben werden. Minderjährige werden durch die Eltern oder aber einem Ergänzungspfleger
oder Vormund vertreten.
Identitätsnachweis und Urkunden
Bei der Terminsabsprache erhalten Sie Auskunft darüber, welche Urkunden Sie beizubringen haben.
Alle Urkunden sind im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Einfache Kopien sind nicht ausreichend. Zur Beglaubigung einer Abschrift von Personenstandsurkunden sind nur Notare oder das die Urkunde ausstellende Standesamt ermächtigt.
Im Verfahren gilt der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, dass die Urkunden durch den Antragsteller zu beschaffen sind. Das Gericht übernimmt diese Aufgabe nicht!
Auf jeden Fall ist die Identität des Antragstellers im Termin durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass) nachzuweisen.
Aktualisiert am 12.06.2024