Sie haben im Ausland geheiratet und sind sich nicht sicher, ob die Ehe hier gültig ist?
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist hier anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde. Als Nachweis dafür gilt grds. die Heiratsurkunde. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich. Bei Urkunden aus einigen Ländern sollte die Urkunde mit einer Apostille (Überbeglaubigung) bzw. Legalisation versehen sein. Genauere Informationen dazu können Sie bei uns telefonisch, persönlich oder per E-Mail erhalten.
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abzugeben (siehe unter "i Wo kann ich mehr erfahren?").
Sie sind nicht verpflichtet, die Nachbeurkundung zu beantragen. Aber die Nachbeurkundung hat natürlich Vorteile: Sie haben jederzeit die Möglichkeit sich bei uns eine Eheurkunde ausstellen zu lassen, falls Ihre ausländische Urkunde verloren geht und Sie haben als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde, was den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen erleichtert.
Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:
über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
beglaubigten Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte
die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.
Aktualisiert am 31.08.2024