Sie haben als Berufsanfängerin oder Berufsanfänger in den ersten drei Jahren Ihrer Tätigkeit das Mindestarbeitseinkommen nicht erreicht? Dann müssen Sie der Künstlersozialkasse belegen, dass Sie erwerbsmäßig tätig sind.
Als Berufsanfängerin oder Berufsanfänger werden Sie in den ersten drei Jahren Ihrer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit auch dann versichert, wenn Ihr Arbeitseinkommen den Grenzbetrag von 3.900 EUR im Jahr nicht überschreitet. Die Künstlersozialkasse prüft Ihre Einkommensmeldungen nach Ablauf dieser Berufsanfängerzeit.
Sie sind verpflichtet, im Zuge dieser Überprüfung Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen.
Die Angaben und Unterlagen beziehen sich unter anderem darauf
Die Künstlersozialkasse prüft damit, ob die Voraussetzungen der Versicherungspflicht oder Zuschussberechtigung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei Ihnen weiterhin erfüllt sind.
Wenn Sie Ihre Angaben nicht rechtzeitig oder unvollständig machen, gefährden Sie Ihren Versicherungsstatus beziehungsweise Zuschussanspruch.
Aktualisiert am 20.01.2025