Sie haben als Berufsanfängerin oder Berufsanfänger in den ersten drei Jahren Ihrer Tätigkeit das Mindestarbeitseinkommen nicht erreicht? Dann müssen Sie der Künstlersozialkasse belegen, dass Sie erwerbsmäßig tätig sind.

Als Berufsanfängerin oder Berufsanfänger werden Sie in den ersten drei Jahren Ihrer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit auch dann versichert, wenn Ihr Arbeitseinkommen den Grenzbetrag von 3.900 EUR im Jahr nicht überschreitet. Die Künstlersozialkasse prüft Ihre Einkommensmeldungen nach Ablauf dieser Berufsanfängerzeit.

Sie sind verpflichtet, im Zuge dieser Überprüfung Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen.

Die Angaben und Unterlagen beziehen sich unter anderem darauf

  • in welchen Bereichen Sie selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig sind,
  • wie hoch Ihr Arbeitseinkommen hieraus ist,
  • in welchen Bereichen Sie darüber hinaus tätig sind,
  • aus welchen Einkunftsarten Ihr Arbeitseinkommen stammt.

Die Künstlersozialkasse prüft damit, ob die Voraussetzungen der Versicherungspflicht oder Zuschussberechtigung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei Ihnen weiterhin erfüllt sind.

Wenn Sie Ihre Angaben nicht rechtzeitig oder unvollständig machen, gefährden Sie Ihren Versicherungsstatus beziehungsweise Zuschussanspruch.

Voraussetzungen

  • Sie sind aktuell über die Künstlersozialkasse grundsätzlich versicherungspflichtig oder zuschussberechtigt.
  • Ihr Berufsanfängerzeitraum ist beendet.
  • Sie haben mindestens einmal im Berufsanfängerzeitraum die Mindestarbeitseinkommensgrenze von 3.900 EUR pro Jahr nicht überschritten.
  • Sie wurden von der Künstlersozialkasse aufgefordert, Ihre Einkommensverhältnisse für die Prüfung offenzulegen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Ausgefüllter Online-Antrag oder freies Antwortschreiben auf die schriftliche Anfrage der Künstlersozialkasse
  • Verträge mit Ihren Auftraggebenden
  • Abrechnungen Ihrer Auftraggebenden über Ihre Vergütungen, Honorare, Gagen
  • Von Ihnen erstellte Rechnungen nebst Bankbeleg über den Erhalt der Rechnungsbeträge
  • Einkommenssteuerbescheide oder Gewinn- und Verlustrechnungen
  • Die Unterlagen sollten nicht älter als 6 Monate sein. Sofern Sie Ihre Mitteilung per Post schicken, reicht es aus, wenn Sie die hier aufgeführten Unterlagen in Kopie beifügen.