Wenn in Ihrer Wohnung ein nicht baulicher Mangel besteht, für Personen weniger als 9 qm Wohnraum zur Verfügung steht oder auch Instandsetzungsmaßnahmen durch den / die Eigentümer/in nicht durchgeführt werden, können Sie dies bei der Wohnungsaufsicht melden.
Grundsätzlich besteht ein Eigeninteresse bei Eigentümer:innen daran, das Wohneigentum in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten und zu verbessern.
Leider wird jedoch immer wieder festgestellt, dass der Erhalt und die Pflege von vermietetem Wohnraum von Eigentümer:innen vernachlässigt und somit die Pflicht den Wohnraum Instand zu halten und gewissen Mindestanforderungen anzupassen nicht wahrgenommen wird. Die Folge sind erhebliche Mängel (Missstände) bei der Beschaffenheit des Wohnraumes, welche den Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigen.
Um hier von behördlicher Seite entgegenwirken zu können, wurde vom Senat das Bremische Wohnungsaufsichtsgesetz (BremWAG) verabschiedet.
Im Rahmen der Wohnungsaufsicht werden Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume durch die Behörde überprüft, um ggf. erforderliche Maßnahmen nach dem BremWAG einleiten zu können.
Erhebliche Mängel für den Gebrauch zu Wohnzwecken (Missstände) bestehen dann, wenn zum Beispiel
Aktualisiert am 13.02.2024