Wenn Sie als Inhaber einer Apotheke mit Filialen einen neuen Filialleiter einstellen möchten, muss dieser Wechsel der zuständigen Behörde vorher schriftlich angezeigt werden.
Ein Apotheker darf laut Apothekengesetz neben seiner Hauptapotheke bis zu 3 Filialapotheken betreiben. Für die Filialapotheken muss er einen verantwortlichen Apotheker als Filialleitung benennen. Ein Wechsel der Filialleitung ist mindestens 2 Wochen vorher anzuzeigen.
Die Unterlagen senden Sie bitte an:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 23, z.Hd. Herrn Deppe
Faulenstraße 9/15
28195 Bremen
Apothekenbetriebserlaubnis
Vordruck Anlage 3 Benennung des:der verantwortlichen Apotheker:in.
Zum Beispiel in Form eines Lebenslaufs.
Aktualisiert am 22.05.2024