Sie möchten vorübergehend und gelegentlich Rechtsdienstleistungen anbieten und sind bereits als Rechtsdienstleister mit Niederlassung im europäischen Ausland tätig? Dann müssen Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Behörde mitteilen.
Grundsätzlich muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen, wer vorübergehend außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen will:
Wer im Gebiet der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs niedergelassen ist, der mit einer der registrierungspflichtigen Rechtsdienstleistungen vergleichbar ist, darf gemäß § 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) diese Dienstleistung auch in Deutschland gelegentlich und vorübergehend erbringen. Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
Das Formular finden Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder (rechtsdienstleistungsregister.de) beziehungsweise nutzen den zu gegebener Zeit zur Verfügung stehenden Onlineantrag.
Außerdem:
Aktualisiert am 14.02.2024