Wenn Sie einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit haben, wirkt die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit allen geeigneten Mitteln darauf hin, Ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Auch Kinder und Jugendliche können im Versicherungsfall Leistungen bekommen.

Wenn Sie wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr wie bisher ausüben können, erhalten Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Leistungen, die von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erbracht werden können, sind beispielsweise:

  • Hilfen zur Wiederaufnahme oder Weiterführung der bisherigen Tätigkeit
  • Unterstützung bei der Umsetzung innerhalb des bisherigen Unternehmens auf eine andere Tätigkeit
  • Unterstützung bei der Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Unternehmen
  • Umschulung
  • berufliche Anpassung, Weiterbildung und Qualifizierung
  • Aufnahme in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung

Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit wirkt die gesetzliche Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln darauf hin, die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Ist eine Rückkehr an den vorhandenen Arbeitsplatz nicht möglich, wird daran gearbeitet, zumindest das Beschäftigungsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber zu erhalten. Ist auch dies nicht möglich, wird eine zügige und nachhaltige Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt angestrebt.

Auch bei Kindern und Jugendlichen werden im Versicherungsfall Leistungen zur Teilhabe erbracht. Ziel dabei ist es unter anderem, den Betroffenen eine allgemeine Schulbildung sowie eine angemessene Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Sie müssen keinen Antrag stellen. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft mögliche Ansprüche von Amts wegen.

Voraussetzungen

  • Sie hatten einen anerkannten Arbeits- oder Wegeunfall.
  • Sie leiden an einer anerkannten Berufskrankheit. 
  • Sie können Ihre bisherige Tätigkeit aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr ausüben.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Keine.