Sie sind alleinerziehend und bekommen keinen oder unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen.

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt.

Sie müssen das Kind dafür in Ihrem Haushalt ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

Seit dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis 5 Jahre EUR 230 pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 301 pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 18 Jahren EUR 395 pro Monat

Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur unter weiteren Voraussetzungen, siehe Abschnitt „Voraussetzungen“.

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Kinder, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und
  • Das Kind lebt mit nur einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt und
  • Das Kind erhält vom anderen Elternteil keinen Unterhalt oder Unterhaltsleistungen oder
  • Das Kind erhält Unterhaltsleistungen, die geringer sind als der jeweils gesetzlich festgelegte Unterhaltsvorschusssatz.

Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat gelten folgende Regeln:

  • Das Kind bezieht keine Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter Bremen. Oder:
  • Das Kind bezieht Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter Bremen und gleichzeitig erzielt der alleinerziehende Elternteil ein Einkommen von mindestens 600,00 € monatlich. 
  • Oder: Durch die Gewährung des Unterhaltsvorschusses ist das Kind nicht mehr auf die Grundsicherung angewiesen (Wegfall der Hilfebedürftigkeit). Dies gilt auch wenn der alleinerziehende Elternteil ein eigenes Einkommen von weniger als 600,00 € monatlich bezieht.

Kinder mit ausländischer Staatsbürgerschaft können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Die Berechtigung wird im Einzelfall geprüft. Voraussetzungen für das Kind oder den alleinerziehenden Elternteil (Beispiele):

  • Staatsbürgerschaft eines EU-Staates
  • Staatsbürgerschaft der Schweiz
  • Besitz einer Niederlassungserlaubnis
  • Besitz einer Blauen Karte EU
  • ICT-Karte
  • Aufenthaltstitel entsprechend § 1 Abs. 2a UhVorschG.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Unterhaltstitel

    Wenn vorhanden: Unterhaltsurkunde, Gerichtsbeschluss - Urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage.

  • Freistellungsvereinbarung

    Wenn vorhanden.

  • Nachweis über den Trennungszeitpunkt

    Wenn Sie verheiratet sind aber dauernd getrennt vom Ehegatten leben, da die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem der Ehegatten abgelehnt wird.

    Beispiel: Bestätigung Ihres Rechtsanwalts.

  • Gültiger Aufenthaltstitel

    Bei ausländischer Staatsangehörigkeit. Gegebenenfalls mit Zusatzblatt.

  • Vaterschaftsanerkennung

    Wenn Sie nicht verheiratet sind oder waren: Urkunde, Beschluss oder Urteil.

  • Scheidungsbeschluss oder –urteil

    Wenn Sie geschieden sind.

  • (Mahn-) Schreiben

    Wenn vorhanden: (Mahn-)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes.

  • Kindergeld-Bescheid
  • Nachweise über Einkünfte des Kindes aus Vermögen und Arbeit

    Wenn vorhanden: zum Beispiel Einkünfte aus Zinsen, Arbeit oder Ausbildungsvergütung des Kindes.