Wenn eine Steuerschuld in Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug besteht, müssen Sie diese vor der Zulassung eines weiteren Fahrzeugs zwingend begleichen. Bei kurzfristigen Zahlungen erhalten Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Zulassungsstelle.
Da rückständige Kfz-Steuern nicht bei der Kfz-Zulassungsstelle "einbezahlt" werden können, ist es wichtig, diese vor dem Gang zur Zulassungsstelle zu begleichen. Erst wenn die Kfz-Steuerschuld beglichen ist, darf die Zulassungsstelle das Fahrzeug für den Verkehr frei geben. Falls die noch offene Kfz-Steuer kurzfristig bei einer Bank auf das Konto des Hauptzollamts einbezahlt wurde, kann eine Zulassung erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Zollverwaltung erfolgen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Begleichung einer bestehenden Kfz-Steuerschuld.
Aktualisiert am 19.10.2024