Wenn Sie als unternehmerisch tätige Person innerhalb Deutschlands steuerbare Umsätze erzielt haben, müssen Sie grundsätzlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Als unternehmerisch tätige Person müssen Sie grundsätzlich jeden Ihrer Umsätze versteuern. Die Umsatzsteuer stellen Sie zunächst Ihren Kundinnen und Kunden in Rechnung und führen diese anschließend – abzüglich der Vorsteuer –  an das Finanzamt ab.

Durch Umsatzsteuer-Voranmeldungen leisten Sie als unternehmerisch tätige Person Vorauszahlungen auf Ihre Jahresumsatzsteuer. Zusätzlich zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Hier werden die Umsätze des gesamten Kalenderjahres berücksichtigt. Die sich aus Ihren Voranmeldungen ergebenden Beträge werden auf Ihre Jahressteuerschuld angerechnet. Im Rahmen Ihrer Umsatzsteuererklärung berechnen Sie die an das Finanzamt zu entrichtende Steuer selbst, beziehungsweise ermitteln den Überschuss, der sich zu Ihren Gunsten ergibt. Nach der Umsatzsteuererklärung bekommen Sie also entweder Geld vom Finanzamt zurück oder müssen den fehlenden Betrag nachzahlen.

Ausnahmen für unternehmerisch tätige Personen, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden

Unternehmerisch tätige Personen, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden, sind ab dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Eine unternehmerisch tätige Person, die die Kleinunternehmer-Regelung bis zum Besteuerungszeitraum 2024 anwenden darf, ist, wer

  • im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 22.000 EUR hat und
  • im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 50.000 EUR hat.

Übermittlung der Umsatzsteuererklärung

Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Unternehmen und bestimmte andere Personengruppen grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Das gilt bei Umsatzsteuererklärungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden.

Zuständigkeit

Sie müssen sich an das Finanzamt wenden, in dessen Bezirk Sie Ihr Unternehmen ganz oder zumindest vorwiegend betreiben, also an dem Ort, an dem sich beispielsweise Ihre Praxis, Ihre Produktionsstätte oder Ihr Büro befinden und wo Sie

  • Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit anbieten beziehungsweise ausführen,
  • Aufträge entgegennehmen und deren Ausführung vorbereiten und
  • die Zahlungen entgegennehmen.

Voraussetzungen

  • Sie sind mit Ihrem Unternehmen in Deutschland ansässig und erzielen steuerbare Umsätze.
  • Bis zum Besteuerungszeitraum 2024 gilt zusätzlich: Sie dürfen die Kleinunternehmer-Regelung nicht anwenden, wenn Sie:
    • im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von mehr als 22.000 EUR gemacht haben und
    • im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von mehr als 50.000 EUR erzielen werden.
  • Sie müssen die Umsatzsteuererklärung grundsätzlich elektronisch einreichen, zum Beispiel über das ELSTER-Portal.
  • Sie haben regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die Häufigkeit ist abhängig von der Höhe der Zahllast (monatlich oder vierteljährlich).
  • Ihre Eingangs und Ausgangsrechnungen enthalten die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
  • Wenn Sie grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union steuerlich geltend machen, können Sie entsprechende Nachweise vorlegen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Zur Umsatzsteuererklärung gehören:
    • Hauptvordruck (USt 2 A)
    • Anlage UR: Angaben zu innergemeinschaftlichen Erwerben und Umsätzen.
    • Anlage UN: nur erforderlich für unternehmerisch tätige Personen, die im Ausland ansässig sind. Hinweise zum Ausfüllen der Anlage UN finden Sie im Vordruck USt 6 E
    • Anlage FV: für Fiskalvertreter im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
    • alle im Laufe des Jahres abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen
    • Belege und Rechnungen: alle Ausgangs und Eingangsrechnungen, die die Umsatzsteuer betreffen.
    • Zahlungsnachweise: Nachweise über geleistete und erhaltene Zahlungen
    • Kontoauszüge, die die relevanten Transaktionen belegen
    • Zusammenfassende Meldungen: falls grenzüberschreitende Lieferungen oder Leistungen innerhalb der Europäischen Union erbracht wurden (sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen)
    • gegebenenfalls Sondervordrucke (abhängig von speziellen Geschäftsvorfällen oder Branchen)

    [LISTE ]

    In besonderen Fällen können weitere Anlagen erforderlich sein, auf die in den Vordrucken hingewiesen wird.