Manche Kinder und Jugendliche haben Schwierigkeiten in ihrer persönlichen Entwicklung. Für sie ist es schwierig, auf andere Kinder zuzugehen, sich in Gruppen zu einzubringen oder ihre Probleme selbstständig zu bewältigen.

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen.

Die Soziale Gruppenarbeit kann für Kinder und Jugendliche sinnvoll sein, wenn sie:

  • immer wieder in gewalttätige Auseinandersetzungen geraten.
  • wenig Selbstbewusstsein haben und sich auffällig verhalten.
  • sich nicht behaupten können. 

Bei der sozialen Gruppenarbeit treffen sich ältere Kinder und Jugendliche regelmäßig unter Anleitung von geschulten pädagogischem Fachpersonal.

Die Soziale Gruppenarbeit regt zum sozialen Lernen an. Dabei vermittelt sie positive Erfahrungen, Erlebnisse und Einsichten und fördert so die Achtung des Anderen und das eigene Selbstbewusstsein. So soll der junge Mensch zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit werden.
Ziele und Inhalte hängen vom Thema der sozialen Gruppenarbeit ab. Inhalte können sein: 

  • Entwicklung von Gruppendynamik.
  • Auslöser der eigenen Wut und Aggressionen erkennen.
  • Eigene Gefühle wahrnehmen und ausdrücken.
  • Eigene und fremde Grenzen wahrnehmen und erkennen. 
  • Konflikte friedlich lösen. 

Es handelt sich um eine Leistungsart der Hilfen zur Erziehung. Sie kann auch für junge Volljährige gelten. 

Voraussetzungen

  • Sie sind Eltern oder Vormund für ein Kind (die personensorgeberechtige Person)
  • Sie können nicht sicherstellen, dass es dem Kind gut geht. 
  • Die Hilfe durch eine Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit ist geeignet und notwendig.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Personalausweis/Reisepass

    Bei einer Beglaubigung eines deutschen Personalausweises/Reisepasses ist ein schriftlicher Nachweis mitzubringen, wofür diese Beglaubigung benötigt wird.

  • Nachweis über das Sorgerecht

    Zum Beispiel: Geburtsurkunde, Auskunft aus dem Sorgeregister oder Beschluss des Familiengerichts über das Sorgerecht.