Wenn Sie Stromsteuer bezahlen müssen, haben Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben, in der Sie die Steuer selbst berechnen. Man spricht dann von einer Steueranmeldung.
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf elektrischen Strom erhoben wird. Bei der Stromsteuer handelt sich außerdem um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, wer die Steuer als Steuerschuldner bezahlen muss, muss eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Stromsteuer selbst berechnen (Steueranmeldung).
In der Regel wird elektrischer Strom durch einen Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch entnommen. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Entnahme (des Verbrauchs). Der Stromversorger muss dann für diesen Strom die Stromsteuer als Steuerschuldner entrichten, und reicht die Kosten über den Strompreis im Rahmen der Rechnung an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter.
Entnimmt der Stromversorger Strom zum Selbstverbrauch aus dem Versorgungsnetz, muss er ebenfalls Stromsteuer bezahlen.
Wer als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch erzeugt, muss für den selbst verbrauchten Strom ebenfalls die Stromsteuer zahlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Steuerbefreiung für den selbst erzeugten und genutzten Strom vorliegt (zum Beispiel bei kleinen Photovoltaik (PV)-Hausdachanlagen oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)-Anlagen).
Sie müssen die Stromsteuer unaufgefordert und fristgerecht entrichten. Andernfalls müssen Sie mit Säumniszuschlägen rechnen.
Sie müssen die Stromsteuer anmelden, wenn Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Steuerschuldner sind Sie, wenn Sie
Steuerschuldner ist regelmäßig der Versorger, der die Kosten dann über den Strompreis im Rahmen der Rechnung auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt.
als Eigenerzeuger elektrischen Strom zum Selbstverbrauch erzeugt haben, und
als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) ohne Vertrag mit einem deutschen Stromversorger beziehen.
elektrischen Strom widerrechtlich, also ohne Kenntnis der Netzbetreiber und Stromversorgeraus dem Versorgungsnetz entnommen haben.;
Außer dem Formular 1400 werden in der Regel keine weiteren Unterlagen benötigt. Der Steuerschuldner muss jedoch Aufzeichnungen über die Strommengen führen und die Unterlagen, die die Entnahme belegen aufheben und bei einer eventuellen Prüfung vorlegen.
Aktualisiert am 23.07.2022