Für gewerbliche Wasserfahrzeug, die im Hafen liegen, können Sie eine Steuerermäßigung beantragen, wenn Sie während der Liegezeit Landstrom nutzen.

Wenn Sie für Ihre Wasserfahrzeuge während der Hafenliegezeit Landstrom nutzen, gilt in vielen Fällen ein ermäßigter Stromsteuersatz. Diese Ermäßigung ist nur für gewerblich genutzte Wasserfahrzeuge möglich. Für privat genutzte Fahrzeuge müssen Sie den Regelsteuersatz zahlen.

Sie können die Steuerermäßigung  nur in Anspruch nehmen, wenn Sie eine Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamts haben. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.

Die Stromsteuer wird anhand der Einheit Megawattstunden (MWh) bemessen. Der Regelsteuersatz beträgt EUR 20,50 je Megawattstunde. Bei einer Steuerermäßigung wegen Landstromversorgung im Hafen liegender Wasserfahrzeuge reduziert sich die Steuer um EUR 20,00. Sie zahlen dann nur noch EUR 0,50 je Megawattstunde.

Voraussetzungen

  • Sie nutzen das Wasserfahrzeug gewerblich und beantragen die Steuerentlastung für eine Hafenliegezeit (Werftliegezeiten sind ausgeschlossen, ebenso eine stationäre Nutzung als Wohnschiff, Hotelschiff o. ä. sowie der Antrieb von Arbeitsmaschinen, welche fest auf einem mit eigenem Antrieb ausgestatteten schwimmendem Arbeitsgerät montiert sind).
  • Der Strom wird direkt an Ihren Liegeplatz im Hafen geliefert.
  • Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
  • Da die Steuerermäßigung eine staatliche Beihilfe ist, müssen Sie die beihilferechtlichen Vorgaben einhalten.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Betirebserklärung