Als künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Person können Sie unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich pflichtversichert sein.

Bevor die Künstlersozialkasse (KSK) Ihre Versicherungspflicht feststellen kann, prüft sie, ob Sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen.

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind Sie Künstlerin oder Künstler, wenn Sie

  • Musik,
  • darstellende Kunst oder
  • bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren.

Als Publizistin oder Publizist gelten Sie, wenn Sie

  • als Schriftstellerin oder Schriftsteller,
  • Journalistin oder Journalist oder
  • in ähnlicher Weise publizistisch tätig sind oder
  • Publizistik lehren.

Wenn Sie zu einer dieser Personengruppen gehören und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, umfasst Ihre Versicherungspflicht die allgemeine Renten- und gesetzliche Krankenversicherung sowie die soziale Pflegeversicherung. Sie müssen dafür monatlich Beiträge an die Künstlersozialkasse zahlen.

Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind

  • das voraussichtliche und vorab geschätzte Arbeitseinkommen aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und
  • die Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen.

Als künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Person, die gesetzlich pflichtversichert ist, zahlen Sie ungefähr die Hälfte des Gesamtbeitrages an die Künstlersozialkasse.

Die andere Hälfte des Beitrags zahlt die Künstlersozialkasse für Sie.

Ihnen stehen die gleichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zu wie angestellten Personen. Das umfasst auch einen Anspruch auf Krankengeldzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Zudem gibt es unter bestimmen Voraussetzungen auch Befreiungsmöglichkeiten von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Weitere Auskünfte dazu erhalten Sie von der Künstlersozialkasse.

Voraussetzungen

Als selbstständige Künstler und Publizisten werden Sie grundsätzlich versichert, wenn Sie

  • die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
  • im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahme: Die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Ausgefüllter Online-Antrag oder ausgefülltes PDF-Formular
  • Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstler und Publizisten
  • Tätigkeitsnachweise: aktuelle Verträge mit Auftraggebern oder Abrechnungen, Rechnungen nebst Bankbelegen.
  • Weitere Belege: Werbematerial, Nachweise über eine künstlerische oder publizistische Ausbildung, Bescheinigung über die Mitgliedschaft in berufsständischen Interessenverbänden, Fotokopie Ihres Personalausweises/ Reisepasses mit aktueller Meldebestätigung
  • Wenn Sie bereits Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind: Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse. Ansonsten eine vorläufige Bescheinigung der gewählten Krankenkasse
  • Zusätzlich eine Kopie Ihrer Aufenthaltsgenehmigung, wenn Sie keine deutsche oder keine Staatsbürgerschaft eines anderen Landes der Europäischen Union haben
  • Nachweis einer Elterneigenschaft
    • Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes
    • Nachweis der Elterneigenschaft

    Dabei gilt: Sollten Sie nur ein oder kein Kind haben, das jünger als 25 Jahre ist, reicht der Künstlersozialkasse der Nachweis für ein Kind, ansonsten benötigt die Künstlersozialkasse die Geburtsurkunden aller Kinder.

  • Welche Unterlagen darüber hinaus einzureichen sind, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Bitte beachten Sie die jeweiligen Hinweise im Online-Antrag oder im PDF-Formular.