Gestohlene bzw. unterschlagene Fahrzeuge sollten regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt werden.

Das Kennzeichen wird durch uns gesperrt und zur bundesweiten Fahndung ausgeschrieben.

Mit der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs erlischt die Steuer- und Versicherungspflicht.

Voraussetzungen

Es können nur in Bremen zugelassene Fahrzeuge abgemeldet werden.

Der Halter eines Fahrzeugs muss ein Nachweis über den Verbleib der Kennzeichenschilder bzw. des Kennzeichenschildes erbringen. Im Falle eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung geschieht dies durch die Vorlage einer Bescheinigung der Polizei, in der bestätigte wird, dass eine Anzeige erstattet wurde.

Wichtig: Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem Wohnort befindet.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht (formlos)

    zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten (auch als Kopie)

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)

    Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten, so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen.
    Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an den Absender.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
  • Nachweis über die Anzeigenerstattung der Polizei
    • Bei Diebstahl der Kennzeichen
  • bei Abmeldung für Firmen

    zusätzlich:
    - Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
    - formlose schriftliche Vollmacht, wenn der Vertretungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt