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Hundehaltung Hobby und Freizeit

  • Basisinformationen

    Der Ordnungsdienst bestreift Park- und Grünanlagen, um zu prüfen, ob die Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer sich an die Anleinpflicht halten.
    Des Weiteren wird darauf geachtet, dass die Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer den Hundekot ordnungsgemäß beseitigen.
    Die Anleinpflicht für Hunde gilt in Bremen ab dem 15. März und endet am 15. Juli eines Kalenderjahres (Brut- und Setzzeit). In diesem Zeitraum müssen Hunde angeleint werden, wenn der Spaziergang außerhalb des bebauten Stadtgebietes führt. Doch auch in der Stadt wird der Freilauf der Hunde eingeschränkt. So gilt ganzjährig eine Anleinpflicht in vielen Parkanlagen.
    Hunde die im öffentlichen Raum geführt werden, dürfen den Straßenverkehr nicht gefährden.
    Bitte tragen Sie als Hundehalterinnen und Hundehalter dafür Sorge, dass Ihr Hund keine Personen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt oder in sonstiger Weise erheblich beeinträchtigt.

    Voraussetzungen

    Prinzipiell darf in Bremen ein Hund nur von Personen geführt werden, die körperlich dazu in der Lage sind, ihn zu kontrollieren. Ist dies nicht gewährleistet oder liegt keine Erfahrung in Sachen Hundeführung vor, gilt die Person als ungeeignet zur Führung eines Hundes, Wer seinen Vierbeiner in Geschäften, Einkaufszentren sowie öffentlichen Verkehrsmittel und bei Veranstaltungen Gassi führt, muss ihn anleinen und das jeweilige Hausrecht berücksichtigen.
    Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Hund außerhalb des eigenen Grundstückes beziehungsweise der eigenen Wohnung stets ein Halsband mit Ihrem Namen und Anschrift trägt.

  • Ablauf

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdienstes belehren, spechen kostenfreie oder kostenpflichtige Verwarnungen aus, zeigen Ordnungswidrigkeiten an und treffen Maßnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr.

    Der Ordnungsdienst kann direkt vor Ort ein Verwarngeld in bar erheben oder auch eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstatten. In diesem Fall erhalten Sie Post von der Bußgeldstelle.

  • Zuständige Stellen

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 17.03.2025

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