Sie wollen auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder beschneiden, der nach der Baumschutzverordnung geschützt ist?
Nutzungsberechtigte oder Eigentümer von Grundstücken müssen bei einer geplanten Baumfällung, einem Rückschnitt an einem geschützten Baum (oder einer Baumaßnahme) folgendes beachten:
In Bremen und Bremerhaven gilt eine Baumschutzverordnung. Für alle geplanten Maßnahmen an geschützten Bäumen ist die Baumschutzverordnung zu beachten und gegebenenfalls ein Antrag auf Befreiung bei der Naturschutzbehörde zu stellen. Für Fällung oder Rückschnitt von Bäumen, die nicht nach der Baumschutzverordnung geschützt sind, gelten die Angaben unter der Dienstleistungsbeschreibung "Fällung und Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres".
Formloser Antrag mit folgenden Inhalten:
Unter die Baumschutzverordnung fallen folgende Bäume:
1. Laubbäume einschließlich Schalenobst grundsätzlich mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm,
2. Obstbäume, die keiner erwerbsgärtnerischen Nutzung unterliegen, sowie Bäume der Gehölzarten Ilex (Stechpalme), Taxus (Eibe) und Crataegus (Weiß- oder Rotdorn) mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,
3. Bäume der Gehölzart Salix (Weide) mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm sowie als Kopfweiden ausgebildete Bäume der Gehölzart Salix (Weide) mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm,
4. Nadelbäume, außer Taxus (Eibe), mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm.
Nicht geschützt sind:
1. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,
2. Bäume der Gehölzarten Populus (Pappel) und Betula (Birke),
3. Bäume auf den Parzellen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes,
4. abgestorbene Bäume,
5. Bäume mit einem Stammumfang von weniger als 250 cm, die einen Abstand von weniger als 400 cm zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der dem Gebäude zugewandten Stammseite und der Gebäudewand (ohne Vorbauten wie beispielsweise Balkone, Wintergärten, Terrassen) in 100 cm Baumhöhe.
Hinweis: Fragen zum Nachbarrecht können nicht beantwortet werden.
94,00 EUR positiver Bescheid
138,00 EUR positiver Bescheid (Gestattung, bei Bauvorhaben)
47,00 EUR ablehnender Bescheid
69,00 EUR ablehnender Bescheid (Gestattung, bei Bauvorhaben)
Sobald Maßnahmen, z. B. Rückschnitt oder Fällung an einem geschützten Baum (Baumschutzverordnung) geplant sind oder notwendig erscheinen. Ein Antragsformular kann auf der Internetseite der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau/Umwelt herunter geladen werden.
Ein Antrag kann formlos gestellt werden. Dieser sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
Alternativ kann ein Formular auf der Internetseite der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau/Umwelt oder im Serviceportal herunter geladen werden.
Hierzu gibt die Naturschutzbehörde im konkreten Fall Auskunft.
Grundsätzlich nein. Im Einzelfall kann eine Rückfrage bei der Naturschutzbehörde hilfreich sein.
Grundsätzlich ja. Einzelfälle können aber Härtefälle sein. Wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/-innen der Naturschutzbehörde.
Für die Prüfung sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zuständig. Diese sind bei der Handelskammer (www.handelskammer-bremen.de) oder z.B. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (www.lwk-niedersachsen.de) zu erfragen.
Aktualisiert am 15.12.2020