Sie sind alleinerziehend und bekommen keinen oder unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen.
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt.
Sie müssen das Kind dafür in Ihrem Haushalt ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.
Seit dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:
Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur unter weiteren Voraussetzungen, siehe Abschnitt „Voraussetzungen“.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Kinder, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat gelten folgende Regeln:
Kinder mit ausländischer Staatsbürgerschaft können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Die Berechtigung wird im Einzelfall geprüft. Voraussetzungen für das Kind oder den alleinerziehenden Elternteil (Beispiele):
Wenn vorhanden: Unterhaltsurkunde, Gerichtsbeschluss - Urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage.
Wenn vorhanden.
Wenn Sie verheiratet sind aber dauernd getrennt vom Ehegatten leben, da die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem der Ehegatten abgelehnt wird.
Beispiel: Bestätigung Ihres Rechtsanwalts.
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit. Gegebenenfalls mit Zusatzblatt.
Wenn Sie nicht verheiratet sind oder waren: Urkunde, Beschluss oder Urteil.
Wenn Sie geschieden sind.
Wenn vorhanden: (Mahn-)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes.
Wenn vorhanden: zum Beispiel Einkünfte aus Zinsen, Arbeit oder Ausbildungsvergütung des Kindes.
Aktualisiert am 06.11.2024