Journalisten sind zur Erfüllung Ihrer Aufgaben vielfach zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zum Einsatzort angewiesen.
- Aufgrund des Parkdrucks insbesondere in den Innerstädtischen Bereichen ist für diese Bedarfe jedoch häufig keine Parkmöglichkeit gegeben.
- In diesem Fall kann eine Ausnahmegenehmigungen für bestimmte journalistische Aufgabenbereiche im Rahmen des § 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung zum Parken erteilt werden.
- Hierbei handelt es sich insbesondere um konkret nicht planbare Termine, die wiederholt auftreten und mit Bestimmtheit einen entsprechenden Parkbedarf erfordern.
- Ihre Inanspruchnahme ist auf die dringenden Fälle zu beschränken, in denen ein schneller Zugang der Presse zum Ort des Geschehens erforderlich und es wegen der Dringlichkeit unzumutbar ist, andere Parkmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzungen
Benötigte Unterlagen auf einen Blick - Bei Neuantrag und Verlängerung
- Kopie des Kfz-Scheines
- Nutzungsbestätigung des Fahrzeughalters
- Gültiger Presseausweis
- Nachweis über die Tätigkeit im Regionalbereich