Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis für die eigenen Vereinsmitglieder. Die Beratungsbefugnis ergibt sich aus § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Danach dürfen Lohnsteuervereine
- Arbeitnehmer
- Rentner und Pensionäre
- Arbeitslose und Unterhaltsempfänger
beraten, wenn
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
- sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) aus wiederkehrenden Bezügen (Renten oder Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, bspw. Riester) oder
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.
Bei weiteren Überschusseinkünften, insbesondere
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
- Einkünften aus Kapitalvermögen,
- anderen sonstigen Einkünften, bspw. aus gelegentlicher Vermittlung,
- privaten Veräußerungsgeschäften
besteht eine Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Einnahmen dieser Einkünfte insgesamt nicht mehr als 13.000 EUR (bei Einzelveranlagung) oder 26.000 EUR (bei Zusammenveranlagung) betragen.
Voraussetzungen
- Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde:
- Im Bundesland Bremen wurde die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine auf das Finanzamt Bremen übertragen.
- Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
- Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.
- Die Eröffnung, Schließung oder Veränderung einer Beratungsstelle ist der zuständigen Aufsichtsbehörde (Finanzamt Bremen) mitzuteilen.
- Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, jährlich einen Geschäftsbericht zur Prüfung beim Finanzamt einzureichen.
Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine zu betreten um Prüfungen vorzunehmen.