Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG) besteht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Erlaubnispflicht.
Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis berechtigt zum Betreiben einer Gaststätte mit Alkoholausschank.
Wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, betreibt eine Gaststätte. Beinhaltet das Angebot auch alkoholische Getränke, bedarf es einer Erlaubnis nach Bremischem Gaststättengesetz. Für die Erteilung ist die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa zuständig.
Die Voraussetzung zur Erlaubniserteilung ist die persönliche Zuverlässigkeit der Person, die den Antrag stellt. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die den Antrag stellende Person die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.
Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.
Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.
Gewerbezentralregisterauszug, die Bescheinigung in Steuersachen, der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und die Auskunft des Insolvenzgerichts sind sowohl für die juristische Person (z.B. GmbH, AG) als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführung, Vorstand) vorzulegen.
Zusätzlich ist ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen.
Aktualisiert am 07.05.2024