Als Ausbildungsorganisation müssen Sie Bewerber:innen für eine Pilot:innenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber der zuständigen Behörde melden. Bei Lizenzen für Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) muss dies nur bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der bewerbenden Person erfolgen.
Um Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) oder Freiballone (BPL) fliegen zu dürfen, benötigt man eine entsprechende Erlaubnis – die Pilot:innenlizenz.
Als Ausbildungsorganisation nehmen Sie regelmäßig neue Bewerber:innen für den Erwerb einer Pilot:innenlizenz auf und bilden diese aus. Dabei müssen Sie die neu aufgenommenen Personen spätestens 8 Tage nach Ausbildungsbeginn der zuständigen Luftfahrtbehörde melden.
Bei SPL und BPL gilt dies nur bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der bewerbenden Person.
Es müssen alle erforderlichen Unterlagen der bewerbenden Person vorliegen, gemäß §16 Absatz 2 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV).
Sie prüfen die vorgelegten Unterlagen nach § 16 Absatz 2 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) der bewerbenden Person und melden die Vollständigkeit und dass Sie keine Zweifel an der Zuverlässigkeit haben spätestens 8 Tage nach Ausbildungsbeginn mit dem Formular per E-Mail an die Luftfahrtbehörde.
Sollten gewisse Unterlagen fehlen, kann eine spätere Folgemeldung erforderlich werden.
Wenn Sie Fragen zu den Formularen haben, können Sie sich an die zuständige Stelle wenden.
gebührenfrei
Sie müssen die Bewerberin oder den Bewerber spätestens 8 Tage nach Ausbildungsbeginn der zuständigen Behörde melden.
Bis zum Zeitpunkt des ersten Alleinflugs müssen Sie die notwendigen Unterlagen der zuständigen Stelle vorlegen und ihr dies mitteilen.
Keine.
Aktualisiert am 25.03.2026