Lernbuchzulassung beantragen
Sie möchten als Schulbuchverlag die Zulassung für ein (neues) Lernbuch für die Nutzung in Bremer Schulen beantragen oder verlängern?
-
Basisinformationen
In Bremen gibt es ein Genehmigungsverfahren für die Zulassung von Lernbüchern an öffentlichen Schulen zur Verwendung in Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I. Das Genehmigungsverfahren erfolgt im Landesinstitut für Schule.
Voraussetzungen
- Geprüft werden Lernbücher.
- Lernbücher sind:
- didaktisch angelegte Druckerzeugnisse für Schüler:innen einschließlich zugehöriger Unterrichtsmaterialien (zum Beispiel integrative Bestandteile eines Lehrwerkes wie Arbeitsheft, Arbeitsbogen, Kontrollbogen, Tonbänder, Dias etc.), die den Lernstoff eines Unterrichtsfaches oder mehrerer Unterrichtsfächer lehrgangsmäßig für eine Jahrgangsstufe - wenigstens jedoch für ein halbes Schuljahr – abdecken und dem Unterricht als Leitmedium zu Grunde liegen
- Lesebücher, Liederbücher, kartographische Druckwerke (Atlanten),
- didaktisch angelegte Unterrichtsmaterialien sowie Testhefte oder Testmaterialien oder Teilausgaben von Lernbüchern für thematisch begrenzte Unterrichtsabschnitte, wenn sie anstelle von Lernbüchern als Leitmedium für den Unterricht dienen.
-
Ablauf
- Reichen Sie den Antrag formlos per Post ein
- Über den Antrag auf Zulassung eines Lernbuches entscheidet das Landesinstitut für Schule unter Berücksichtigung des erstellten Gutachtens.
- Im Falle der Ablehnung werden die Gründe der Entscheidung mitgeteilt.
-
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Zulassung eines Lernbuches
Aus dem Antrag muss hervorgehen:
- der Ladenverkaufspreis des Buches
- für welche Schulart(en)/Schulstufe(n) und für welche Jahrgangsstufe(n) die Zulassung beantragt wird
- 5 Exemplare des zu prüfenden Lernbuches einschließlich aller Zusatzmaterialien, sofern diese Bestandteil des Lehrwerkes sind
zum Beispiel Handbuch, Arbeitsheft, AV-Materialien usw.
- Manuskripte werden grundsätzlich nicht angenommen
- Korrekturexemplare, Fahnen oder andere redaktionell abgeschlossene Exemplare nur in begründeten Ausnahmefällen.
- Veränderte Neuauflagen unterliegen ebenfalls diesen Richtlinien. Bei nur unwesentlich veränderten Neuauflagen kann auf Antrag des Verlages ein Kurzverfahren durchgeführt werden.
-
Zuständige Stellen
-
Gebühren / Kosten
mit Prüfung:
Grundbetrag 35,00 EUR und der 10-fache Ladenverkaufspreis des Buches,
Mindestgebühr 112,00 EUR
mit Prüfung im Kurzverfahren (Kurzprüfung):
Grundbetrag 35,00 EUR und der 5-fache Ladenverkaufspreis des Buches,
Mindestgebühr 73,00 EUR
35,00 EUR bei Neuauflagen ohne erneutes Prüfungsverfahren
35,00 EUR bei Verlängerung einer Zulassung nach 5 Jahren ohne erneutes Prüfungsverfahren
-
Fristen & Bearbeitungsdauer
Welche Fristen sind zu beachten?
Über einen Antrag auf Zulassung wird in der Regel spätestens nach 4 Monaten entschieden. Für den Beginn der Frist ist das Datum maßgebend, zu dem alle für die Bearbeitung festgesetzten Voraussetzungen einschließlich Verwaltungsgebühren vom Antragsteller erfüllt sind.
Die Zulassung wird unter Vorbehalt des Widerrufes erteilt. Sie erlischt nach 5 Jahren, kann aber auf Antrag verlängert werden.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Gutachtenerstellung:
Bei Vollprüfung Gutachtenvorlage in der Regel nach 4 Monaten.
Bei Kurzprüfung in der Regel nach 2 Monaten.
-
Rechtsgrundlagen
-
Weitere Informationen
Aktualisiert am 02.03.2026