EU-Zulassung von Lebensmittelbetrieben beantragen
Wenn Sie Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Sprossen in den Verkehr bringen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit gegebenenfalls eine Zulassung.
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Basisinformationen
Wenn Sie einen Betrieb führen, der zu folgenden Kategorien (nicht abschließend) gehört, benötigen Sie für die entsprechende Tätigkeit eine Zulassung:
- Fleischverarbeitung:
- Schlachtbetriebe
- Zerlegungsbetriebe
- Betrieb, der Hackfleisch /Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse herstellt
- Separatorenfleischhersteller
- Fleischverarbeitungsbetriebe
- Wildverarbeitungsbetriebe
- Lebende Muscheln:
- Versandzentren
- Reinigungszentren
- Fischereierzugnisse:
- Gefrier- und Fabrikschiffe
- Krabbenkutter
- Betriebe, die Fischereierzeugnisse herstellen
- Milch- und Milcherzeugnisse:
- Betriebe, die aus Rohmilch wärmebehandelte Milch sowie Milcherzeugnisse herstellen
- Betriebe, die Milcherzeugnisse aus bereits verarbeiteten Milcherzeugnissen herstellen (zum Beispiel Butter aus pasteurisierter Sahne, Käse aus pasteurisierter Milch oder Milchpulver)
- Milchsammelstellen
- Eiprodukte:
- Eivorbehandlungsbetriebe
- Eiaufschlagbetriebe
- Eiverarbeitungsbetrieb
- Eikochbetriebe
- Eierpackstellen
- Froschschenkel und Schnecken:
- Betriebe, die Froschschenkel und Schnecken zubereiten und/ oder verarbeiten
- Ausgelassene tierische Fette und Grieben:
- Betriebe, die die Rohstoffe sammeln, lagern oder verarbeiten
- Magen und Blasen:
- Betriebe, die Blasen, Därme und Mägen behandeln
- Gelatine:
- Betriebe, die Speisegelatine herstellen
- Kollagen:
- Betriebe, die Kollagen herstellen
- Sprossen:
- Betriebe, die Sprossen erzeugen
- Kühllager, die Lebensmittel tierischer Herkunft kühl oder gefroren lagern
- Küchen und Großküchen, die Lebensmittel nicht direkt an den Endverbraucher abgeben
- Betriebe, in denen die genannten Erzeugnisse wiederumhüllt werden, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit in Verbindung mit anderen Tätigkeiten wie Zerschneiden oder Zerlegen erfolgt
Wenn Sie in Ihrem Betrieb lediglich Primärproduktion betreiben, Transporttätigkeiten durchführen, Erzeugnisse (deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf) lagern oder bestimmte Einzelhandelstätigkeiten durchführen, benötigen Sie KEINE Zulassung als Lebensmittelbetrieb. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie unter den Einzelhandelsbegriff fallen und die Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft eine nebensächliche Tätigkeit (maximal ein Drittel der Herstellungsmenge wird an andere Einzelhändler abgegeben) auf lokaler Ebene (Umkreis 100 km) darstellt
Voraussetzungen
- Anmeldung des Gewerbes
- Gegebenenfalls erforderliche Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz
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Ablauf
- Um das Zulassungsverfahren einzuleiten, füllen Sie bitte den entsprechenden Antrag aus. Den Link finden Sie unter „Formulare“. Die Antragsunterlagen sind zu finden unter dem Reiter „Betriebszulassungen und Ausnahmegenehmigungen“.
- Ihren ausgefüllten Antrag können Sie gerne per E-Mail, alternativ auch per Post, einreichen.
- Wenn Sie den Antrag abgeschickt haben und alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden, erfolgt eine Betriebsbegehung durch die zuständigen Veterinäre bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (SGFV) und dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst (LMTVet).
- Werden bei dieser Begehung Mängel festgestellt, wird die Zulassung zunächst nicht erteilt oder aber zunächst für 3 bis maximal 6 Monate befristet erteilt.
- Gegen Ende dieser Frist erfolgt eine weitere Kontrolle.
- Wenn dann keine Mängel festgestellt werden, wird die Zulassung entfristet.
Weitere Hinweise
Weitere Informationen und Merkblätter sind verlinkt unter "Formulare".
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Benötigte Unterlagen
- Betriebsspiegel (immer Teil A und je nach Tätigkeit Teil B)
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis des Lebensmittelunternehmers) zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 BZRG, nicht älter als 3 Monate
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 150 Abs. 5 GewO
- Aktueller Handelsregisterauszug der Betreiberfirma oder/und Bestätigung der Gewerbeanmeldung
- Organigramm (bei Schlachtbetrieben zusätzlich Benennung des/der Tierschutzbeauftragten/ Vertreter:in und der verantwortlichen Person für die Betäubungsüberwachung)
- Auszug aus dem Liegenschaftsregister für das Geländer der Betriebsstätte (Katasterplan für das Gelände beziehungsweise Flurstück)
- Aktueller Grundrissplan der Betriebstätte mit Maßstab unter Berücksichtigung sämtlicher Räumlichkeiten.
Dabei ist eine eindeutige Kennzeichnung aller Räumlichkeiten auf dem Plan und deren Nutzung (durch Zahlen oder Stichworte) zum Beispiel mittels Legende sowie der Einzeichnung der jeweiligen Türen beziehungsweise Tore vorzunehmen.
- Maschinenaufstellungsplan, Wegeführungsplan des Personals und Beschreibung des Produktionsflusses (Integration in den Grundrissplan möglich)
- Bei Schlachtbetrieben:
Aktueller Grundrissplan mit Maßstab und Darstellung von:
- Anlieferung,
- Wartestall,
- Zutrieb,
- Betäubungsbucht/-falle/-anlage mit Kennzeichnung der Betriebsbereiche,
- Neigungswinkel und Einrichtungen (Witterungsschutz, Buchten, Tränke- und Fütterungseinrichtungen)
- Stichwortartige Beschreibung der Produktionsabläufe unter Berücksichtigung der Produktionskategorien und nummerierten Räumlichkeiten
- Detailliertes HACCP-Konzept,
welches im Umfang den Tätigkeiten und der Betriebsgröße nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (in Anlehnung an die Entscheidung 94/356/EG) angemessen ist.
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Zuständige Stellen
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Formulare
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Gebühren / Kosten
Nach Aufwand entsprechend der Gesundheitskostenverordnung:
Für das Zulassungsverfahren fallen Verwaltungskosten sowie Kosten für die Begehung an. Diese werden nach Zeitaufwand berechnet.
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Fristen & Bearbeitungsdauer
Welche Fristen sind zu beachten?
Sie dürfen die zulassungspflichtigen Tätigkeiten erst nach Erteilung der Zulassung ausüben.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Die Eingangsbestätigung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Wochen. Nach Einreichung der vollständigen Unterlagen wird zeitnah eine erste Begehung zur Zulassung vereinbart.
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Rechtsgrundlagen
Aktualisiert am 16.01.2026