Sie möchten in Deutschland dauerhaft in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe auf Meisterebene arbeiten? Dann können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation im Handwerk offiziell anerkennen lassen.
Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk. Davon sind 53 Berufe zulassungspflichtig. Das bedeutet: Sie dürfen nur mit der notwendigen Berufsqualifikation dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 53 reglementierten Berufe gelten spezielle Regelungen. Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation.
Hinweis : Für die selbstständige Arbeit müssen Sie sich bei der zuständigen Stelle registrieren. Das ist ein anderes Verfahren.
Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.
Durch den Bescheid können Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen. Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.
Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Handwerk sind die regionalen Handwerkskammern. In manchen Fällen sind auch die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.
Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Stelle.
Vielleicht können Sie den Antrag elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie. Sie können den Antrag mit den Dokumenten auch bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die Handwerkskammer vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn eine Gleichwertigkeit oder eine teiweise Gleichwertigkeit gegeben ist, erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Ist dieser Gebührenbescheid beglichen, erhalten Sie dann den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid) Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation nur teilweise anerkannt. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Die Handwerkskammer entscheidet, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen. Das steht in Ihrem Bescheid.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit
Rechtsbehelf:
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Qualifikationsanalyse
Sie haben eine formale Ausbildung abgeschlossen, aber Sie haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann können Sie Ihre Berufsqualifikation vielleicht durch eine Qualifikationsanalyse nachweisen. Das bedeutet: Sie können Ihre beruflichen Kompetenzen praktisch nachweisen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten anfallen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
3 Monate Die Handwerkskammer bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die Handwerkskammer teilt Ihnen auch mit, wenn Dokumente fehlen. Nach Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.
Aktualisiert am 14.01.2026