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Name: Änderung des Namens für volljährige Kinder Ausweise und Dokumente Partnerschaft und Familie

Ich bin volljährig und möchte den Geburtsnamen, den mir meine Eltern gegeben haben, ändern.
Ich möchte die Reihenfolge meiner Vornamen neu sortieren. Mein Rufname steht an zweiter Stelle. Ich möchte, dass der Rufname vorne steht.

  • Basisinformationen

    Ab 01. Mai 2025 gibt es neue Möglichkeiten auch als Erwachsener den Geburtsnamen, den man als minderjähriges Kind erworben hat, zu ändern:

    Änderung des Geburtsnamens nach Scheidung der Eltern/Tod eines Elternteils und bei Widerruf des Ehenamens der Eltern bei bestehender Ehe
    Wenn die Eltern einen Ehenamen geführt haben, das Kind diesen Ehenamen als minderjähriges Kinder erhalten hat und ein Elternteil nach Auflösung der Ehe den Geburtsnamen wieder angenommen hat, kann sich das Kind dieser Namensänderung mit Einwilligung des betroffenen Elternteils anschließen und 
    den neuen Namen dieses Elternteils führen 
    oder 
    einen Doppelnamen aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem neuen Namen dieses Elternteils führen.
    Die Wahl eines Doppelnamens ist auch möglich, wenn die Eltern bei bestehender Ehe den vor dem 01.05.2025 bestimmten Ehenamen widerrufen und zur getrennten Namensführung zurückkehren. Ein Wechsel zum Namen des anderen Elternteils ist in diesem Fall nicht möglich. 

    Erwerb des Ehenamens eines Elternteils und des Stiefelternteils (Einbenennung)
    Wenn ein Elternteil mit jemandem verheiratet ist, der nicht Elternteil des Kindes ist (Stiefelternteil), diese einen Ehenamen führen, kann das Kind diesen Ehenamen erhalten, wenn Elternteil und Stiefelternteil einwilligen. Es kann auch ein Doppelname aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem Ehenamen gebildet werden (mit oder ohne Bindestrich).

    Widerruf des Erwerbs des Ehenamens eines Elternteils und des Stiefelternteils (Rückbenennung)
    Wenn die Ehe von Elternteil und Stiefelternteil aufgelöst ist oder das Kind den gemeinsamen Haushalt verlassen hat, kann das Kind die Einbenennung widerrufen und zum vorherigen Geburtsnamen zurückkehren. Eine Einwilligung der Eltern ist nicht erforderlich.

    Streichung von Namensteilen bei mehrteiligen Namen
    Besteht der Geburtsname aus mehreren Namen, können bis auf einen Namen alle Namen gestrichen werden. Eine Einwilligung der Eltern ist nicht erforderlich.

    Änderung des Namens, wenn der Name nur eines Elternteils geführt wird
    Wenn das volljährige Kind den Namen eines Elternteils führt, kann es diesen durch den Namen des anderen Elternteils ersetzen oder aus den Namen der Eltern einen Doppelnamen bilden, wenn der andere Elternteil einwilligt. Es stehen nur die Namen zur Verfügung, die die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführt haben.

    Streichung bzw. Hinzufügung eines Bindestrichs bei Doppelnamen
    Führt das volljährige Kind bereits einen Doppelnamen kann ein vorhandener Bindestrich gestrichen bzw. ein fehlender Bindestrich hinzugefügt werden. Eine Einwilligung der Eltern ist nicht erforderlich.

    Anschluss an die Bestimmung/Änderung des Ehenamens der Eltern
    Wenn die Eltern erst bei Volljährigkeit des Kindes einen Ehenamen bestimmt bzw. geändert haben, kann sich das Kind dieser Namensänderung anschließen und auch den neuen Ehenamen der Eltern führen. Eine Einwilligung der Eltern ist nicht erforderlich.

    Änderung des Namens, der durch eine Volljährigenadoption geändert wurden
    Wenn man als volljährige Person vor dem 01.05.2025 adoptiert wurde, hat man den Namen der Adoptiveltern erhalten. Diese Namensänderung kann rückgängig gemacht werden und man kann wieder den vorherigen Geburtsnamen führen oder einen Doppelnamen der aus dem vorherigen Geburtsnamen und dem Adoptivnamen gebildet wird. 

    Änderung des Namens, wenn nach der Einbürgerung aus einer Namenskette oder Eigenname kein Doppelname gebildet werden durfte
    Wenn die Namen nach der Einbürgerung an das deutsche Recht angeglichen wurden und aus der Namenskette bzw. den Eigennamen ein einteiliger Familienname gebildet wurde, aber eigentlich ein zweiteiliger Name gewünscht war, darf aus den ursprünglichen Namen jetzt ein zweiteiliger Name gebildet werden.

    Änderung der Reihenfolge der Vornamen
    Personen, die ihren Namen nach deutschem Recht führen und mehrere Vornamen haben, können die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmen. Das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen und Bindestrichen ist nicht zulässig. Auch die Schreibweise der einzelnen Namen kann nicht geändert werden.

    Es können hier nicht alle Möglichkeiten der Namensänderung dargestellt werden. Spezielle Namensänderungen können gerne beim Standesamt angefragt werden.

    Voraussetzungen

    • Die erklärende Person muss volljährig sein und den aktuellen Geburtsnamen als minderjähriges Kind erworben haben (Ausnahme: Bei der Rückbenennung kann auch der als volljähriges Kind erworbenen Name widerrufen werden.)
    • Je nach Art der Namensänderung sind Zustimmungen der Eltern erforderlich.
    • Ist das volljährige Kind verheiratet und wird der zu ändernde Name als Ehenamen geführt, muss der andere Ehegatte der Namensänderung zustimmen, wenn auch der Ehenamen geändert werden soll.
  • Ablauf

    Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Dafür ist ein Termin erforderlich. Mit dem Formular "Namensänderung Erwachsene" kann ein Termin beim Standesamt angefragt werden. Für die Änderung der Reihenfolge der Vornamen verwenden Sie bitte das Formular "Namensänderung Reihenfolge Vornamen". 

    Weitere Hinweise

    Die Namensänderungen sind ab 01.05.2025 möglich.

  • Benötigte Unterlagen

    • Aktueller Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes
    • Ggf. aktueller Auszug aus dem Eheregister der Eltern bzw. Stiefeltern
    • Personalausweis oder Reisepass der Erklärenden
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    51,00 EUR Beurkundung der Erklärung, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
    88,00 EUR Beurkundung der Erklärung, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist
    19,00 EUR Beurkundung zur Änderung der Reihenfolge der Vornamen
    gebührenfrei Bescheinigung über die Namensänderung, wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird
    15,00 EUR Bescheinigung über die Namensänderung bei späterer Ausstellung
    8,00 EUR weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang ausgestellt werden
    15,00 EUR Geburtsurkunde

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 01.10.2025

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