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Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister von Personen die Inkassodienstleistungen erbringen möchten Arbeit Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Wenn Sie Inkassodienstleistungen erbringen möchten, müssen Sie sich registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen.

  • Basisinformationen

    Wenn Sie geschäftsmäßig Inkassodienstleistungen erbringen möchten, müssen Sie diese Tätigkeit im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. 

    Registriert werden kann, wer für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über eine besondere Sachkunde verfügt und diese entsprechend nachweist. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse.

    Die Registrierung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Im Bereich der Inkassodienstleistungen kann die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Erlaubnisfrei sind Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (zum Beispiel Einziehung von Kundenforderungen, die einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden). Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist für diese Dienstleistungen nicht erforderlich.

    Voraussetzungen

    • Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit.
    • Theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereich des § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollten.
    • Eine Berufshaftpflichtversicherung. 
    • Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein. 
  • Ablauf

    Sie beantragen die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich Inkassodienstleistungen und reichen den Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. 

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. 

    Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist. 

    Weitere Hinweise

    Untersagung: 

    Personen oder Vereinigungen nach § 6 RDG, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 RDG kann die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens 5 Jahre dann untersagt werden, wenn dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht werden. Rechtsdienstleistungsregister und öffentliche Bekanntmachung: Gemäß 16 RDG wird ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer öffentlicher Stellen. Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) erlaubt sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 S. 1 RDG erfolgt mehrmals täglich durch eine zentrale Veröffentlichung aller Registrierungsbehörden auf diesen Seiten. Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG.

    Rechtsbehelf/-mittel:

    Widerspruch binnen eines Monats

  • Benötigte Unterlagen

    • Für die Registrierung von natürlichen Personen sind folgende Unterlagen erforderlich:
      1. Ein ausgefülltes Antragsformular. Dieses finden Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder (rechtsdienstleistungsregister.de).
      2. Eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung der zu registrierenden Person. 
      3. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde der zu registrierenden Person. 
      4. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart 0) (Bitte beantragen Sie dieses bei der zuständigen Behörde. Das Führungszeugnis wird sodann unmittelbar an das Landgericht Bremen übersandt.) 
      5. Ein Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung für die zu registrierende Person (kann nach gesonderter Aufforderung nachgereicht werden).
      6. Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung. 
      7. Eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten (insbesondere Angaben dazu, auf welchen Rechtsgebieten die Inkassotätigkeit erbracht werden soll und, ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden sollen)
    • Für die Registrierung von juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind folgende Unterlagen erforderlich:
      1. Ein ausgefülltes Antragsformular, siehe Hinweise oben unter Ziffer 1. 
      2. Unterlagen zum Nachweis, dass eine qualifizierte Person unter den folgenden Voraussetzungen für die zu registrierende Person tätig wird: 
        • dauerhafte Beschäftigung im Unternehmen
        • Weisungsunabhängigkeit und Weisungsbefugnis
        • Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis 
      3. Eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung der qualifizierten Person. 
      4. Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren gegen die antragstellende Person läuft oder in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis erfolgt ist.
      5. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen (vgl. § 2 RDV) und praktischen (vgl. § 3 RDV) Sachkunde der qualifizierten Person.
      6. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die qualifizierte Person (Belegart 0) (Bitte beantragen Sie dieses bei der zuständigen Behörde. Das Führungszeugnis wird sodann unmittelbar an das Amtsgericht Hamburg   übersandt.) 
      7. Ein Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung für die zu registrierende Person (kann nach gesonderter Aufforderung nachgereicht werden).
      8. Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach der Gewerbeordnung § 150 Abs. 5 sowohl für die zu registrierende Person als auch für die qualifizierte Person. 
      9. Eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten (insbesondere Angaben dazu, auf welchen Rechtsgebieten die Inkassotätigkeit erbracht werden soll und, ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden sollen).
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    Die Gebühren für Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bestimmen sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Justizverwaltungskostengesetzes.
    150,00 EUR Nr. 1110 Registrierung nach dem RDG:
    Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.
    150,00 EUR Nr. 1111 Eintragung:
    Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist (je Person)
    75,00 EUR Nr. 1112 Widerruf oder Rücknahme der Registrierung.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 18.03.2025

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