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Registrierung aufgrund besonderer Sachkunde von Personen die Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz sind Anlagen, Waren und Stoffe Unternehmensstart und Gewerbezulassung Arbeit

Wenn Sie Erlaubnisinhaber:in nach dem Rechtsberatungsgesetz sind, müssen Sie sich im Rechtsdienstleistungsregister registrieren.

  • Basisinformationen

    Erlaubnisinhaber:innen nach Rechtsberatungsgesetz (sogenannte Alterlaubnisinhaber:innen) können sich für die 3 Bereiche Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht registrieren lassen. Erlaubnisinhaber:innen, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber:innen registriert (registrierte Erlaubnisinhaber:innen) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt. Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.

    Voraussetzungen

    • Eine Berufshaftpflichtversicherung
  • Ablauf

    Sie beantragen die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister und reichen den Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. 

    Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist. 

    Weitere Hinweise

    • Untersagung: 

    Personen oder Vereinigungen nach §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 RDG kann die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens 5 Jahre dann untersagt werden, wenn dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht werden.  

    • Rechtsdienstleistungsregister und öffentliche Bekanntmachung: 

    Gemäß § 16 RDG wird ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer öffentlicher Stellen. 

    Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) erlaubt sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht.  

    Die öffentliche Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 S. 1 RDG erfolgt mehrmals täglich durch eine zentrale Veröffentlichung aller Registrierungsbehörden auf diesen Seiten. Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG.

    • Rechtsbehelf/-mittel:

    Widerspruch binnen eines Monats

  • Benötigte Unterlagen

    • Ein ausgefülltes Antragsformular auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsregister, gegebenenfalls nebst Anlage.

      Die Formulare finden Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder (rechtsdienstleistungsregister.de).

    • Original der Erlaubnisurkunde/n mit etwaigen Ergänzungen.
    • Gegebenenfalls ergänzender Sachkundenachweis zum Nachweis der von der bisherigen Erlaubnis nicht erfassten Teilbereiche.

      Der ergänzende Sachkundenachweis wird vorgelegt, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall.

      • Im Falle von juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit: Die oben genannten Nachweise müssen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 18.07.2025

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