Wenn Sie geschäftsmäßig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen wollen, müssen Sie sich registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen.
Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen will, muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen. Sie müssen persönlich geeignet und zuverlässig sein. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Weiterhin benötigen Sie einen Nachweis besonderer Sachkunde (theoretisch und praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten. Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall ist abzuschließen. Registriert werden können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Der Antrag kann auf einen oder mehrere der oben genannten Rechtsgebiete beschränkt werden. Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.
Sie beantragen die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht und reichen den Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist.
Untersagung:
Personen oder Vereinigungen nach §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 RDG kann die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre dann untersagt werden, wenn dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht werden.
Gemäß § 16 RDG wird ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer öffentlicher Stellen. Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) erlaubt sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 S. 1 RDG erfolgt mehrmals täglich durch eine zentrale Veröffentlichung aller Registrierungsbehörden auf diesen Seiten. Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG.
Rechtsbehelf/-mittel:
Widerspruch binnen eines Monats
Die Formulare finden Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder (rechtsdienstleistungsregister.de).
ob ein Insolvenzverfahren gegen die antragstellende Person läuft oder in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird. Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht wird die theoretische Sachkunde in der Regel durch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber nachgewiesen, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen ist oder war.
Zum Nachweis der theoretischen Sachkunde genügt auch das Abschlusszeugnis einer ausländischen Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs, der nach Umfang und Inhalten den in Abs. 1 S. 3 RDV genannten Studiengängen entspricht. Ist der Antrag auf einen Teilbereich beschränkt, so genügt zum Nachweis der theoretischen Sachkunde das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Staat rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war.
Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländischen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das sich die vorgelegten Zeugnisse beziehen.
Im Falle von juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit:
Die oben genannten Nachweise mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung müssen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden. Zusätzlich muss für jede qualifizierte Person nachgewiesen werden, dass sie die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4. S. 2 RDG erfüllt. Für folgende Punkte sind deswegen Nachweise zu erbringen:
Die Gebühren für Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmen sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Justizverwaltungskostengesetzes.
150,00 EUR Nr. 1110 Registrierung nach dem RDG. Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.
150,00 EUR Nr. 1111 Eintragung:
Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist (je Person)
75,00 EUR Nr. 1112 Widerruf oder Rücknahme der Registrierung.
Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsregister darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.
Circa 4 Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen.
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden.
Aktualisiert am 20.03.2025