Wenn Sie Rentenberatung erbringen möchten, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.
Die Rentenberatung ist ein Bereich der Rechtsdienstleistungen. Wenn Sie Rentenberatung auf folgenden Gebieten ausüben möchten, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen:
Sie müssen persönlich geeignet und zuverlässig sein. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Weiterhin benötigen Sie einen Nachweis besonderer Sachkunde (theoretisch und praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten. Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall ist abzuschließen. Registriert werden können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Der Antrag kann auf einen oder mehrere der oben genannten Rechtsgebiete beschränkt werden. Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.
Sie beantragen die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich Rentenberatung und reichen den Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist.
Rechtsdienstleistungsregister und öffentliche Bekanntmachung:
Gemäß § 16 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wird ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer öffentlicher Stellen. Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) gestattet sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht.
Die öffentliche Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 S. 1 RDG erfolgt mehrmals täglich durch eine zentrale Veröffentlichung aller Registrierungsbehörden auf diesen Seiten.
Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG.
Rechtsbehelf/-mittel:
Widerspruch binnen eines Monats
Die Formulare finden Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder (rechtsdienstleistungsregister.de).
Im Falle von juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit:
Die oben genannten Nachweise mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung müssen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.
Zusätzlich muss für jede qualifizierte Person nachgewiesen werden, dass sie die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4. S. 2 RDG erfüllt.
Für folgende Punkte sind deswegen Nachweise zu erbringen:
Die Gebühren für Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmen sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Justizverwaltungskostengesetzes.
150,00 EUR Tarifstelle Nr. 1110:
Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.
150,00 EUR Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist (je Person).
75,00 EUR Nr. 1112 Widerruf oder Rücknahme der Registrierung.
Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.
Circa 4 Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen.
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden.
Aktualisiert am 20.03.2025