Sie möchten die Anerkennung Ihres ausländischen Abschlusses als Elementarpädagog:in oder Kindheitspädagog:in beantragen? Dann wenden Sie sich für ein Beratungsgespräch an die Senatorische Behörde für Kinder und Bildung – Referat 31-.

Ansprechperson

  • Frau Monika Meyer

    Referat 31- Qualifizierung, Gewinnung und Sicherung sozialpädagogischer Fachkräfte

  • Ellen Gutschmidt

    Referat 31- Qualifizierung, Gewinnung und Sicherung sozialpädagogischer Fachkräfte


Der Beruf Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Elementarpädago:in oder Kindheitspädagog:in haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem

Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der Senatorischen Behörde für Kinder und Bildung- Referat 31- stellen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und erstellt eine Gleichwertigkeitsfeststellung. Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Dann dürfen Sie die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Elementarpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Elementarpädagoge“ führen.

Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, werden in dem Bescheid die wesentlichen Unterschiede aufgeführt. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.

Bitte beachten Sie, dass im Bundesland Bremen eine Gleichstellung ausschließlich mit dem Abschluss „staatlich anerkannte Elementarpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Elementarpädagoge“ möglich ist.  

Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.

Für die staatliche Anerkennung müssen Sie noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Das sind meistens:

  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge und haben keine Vorstrafen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Benötigte Unterlagen zur Anerkennung als Elementarpädagog:in
    • Antrag
    • tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation, einschließlich der Fächerübersicht im Original sowie in deutscher oder englischer Übersetzung
    • Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über Berufserfahrung als Elementarpädagoge oder Elementarpädagogin
    • Nachweise sonstiger Qualifikationen
    • Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
    • Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

    Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: zum Beispiel Strafregisterauszug oder Führungszeugnis