Sie möchten nach der staatlichen Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger an einer Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Bremen anschließend die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger erlangen? Dann müssen Sie sich in Bremen an die Senatorische Behörde für Kinder und Bildung – Referat 31 wenden.

Der Beruf Heilerziehungspflegerin/ Heilerziehungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet, Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie in Bremen eine Fachschule für Heilerziehungspflege mit der staatlichen Prüfung abgeschlossen und das Berufspraktikum erfolgreich absolviert haben, können Sie mit der staatlichen Anerkennung bundesweit in diesem Beruf arbeiten.

Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen. 

In Bremen wird die staatliche Anerkennung durch die Senatorische Behörde für Kinder und Bildung - Referat 31 erteilt, sofern Sie eine Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Bremen besucht und in einem einjährigen Berufspraktikum Ihre berufliche Eignung nachgewiesen haben. 

Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt nach dem Bestehen eines Kolloquiums. Die Zulassung zum Kolloquium erfolgt auf Antrag, wenn alle notwendigen Nachweise erbracht worden sind.

Voraussetzungen

Sie haben die staatliche Prüfung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege in Bremen erlangt und danach erfolgreich das Berufspraktikum absolviert.

Sie besitzen ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintrag. 

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Unterlagen für die Anerkennung von Heilerziehungspfleger:in
    • Unterlagen für das Berufspraktikum (Anerkennungsjahr):
      • Meldung zum Berufspraktikum (mind. 2 Monate vor Beginn)
      • Abschlusszeugnis der Fachschule
      • Lebenslauf
      • Arbeitsvertrag
      • Ausbildungsplan (6-8 Wochen nach Beginn)
      • Zwischenbeurteilung (zur Hälfte des Berufspraktikums) 
      • Abschlussbeurteilung (zum Ende des Berufspraktikums)
      • Antrag auf Zulassung zum Kolloquium
      • erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
      • Praxisbericht
    • oder: Einzureichende Unterlagen bei Anrechnung beruflicher Tätigkeiten auf das Berufspraktikum gemäß § 8 der Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger:
      • Antragsformular zur Anrechnung beruflicher Tätigkeiten auf das Berufspraktikum gemäß § 8 (2) 1.,2. oder 3. der AO. Der Antrag wird mit den vollständigen Unterlagen nach dem Zeitraum der absolvierten beruflichen Tätigkeit eingereicht.  
      • Abschlusszeugnis der Fachschule
      • Lebenslauf
      • Arbeitsvertrag
      • differenzierte Beurteilung/Arbeitszeugnis
      • evtl. Nachweise über Fortbildungen/Fachveranstaltungen
      • evtl. unterstützende Stellungnahme der Fachschule
      • evtl. Bestätigung der Praxiszeiten des Arbeitgebers 
      • Nach Bescheiderteilung folgt das Verfahren zur Zulassung zum Kolloquium.
      • Antrag auf Zulassung zum Kolloquium
      • erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
      • Praxisbericht