Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.
Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.
Sofern der Entsorger nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen ist und kein Sammelnachweis eines Beförderers nutzbar ist, weil mehr als 20 t des Abfalls in dem Jahr an der Anfallstelle entstehen, wird ein behördlich bestätigter Entsorgungsnachweis benötigt.
Aktualisiert am 09.11.2023