Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen. Dies gilt auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.
Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, z. B.
a) von den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
b) einer städtebaulichen Satzung,
c) der Baunutzungsverordnung,
d) der Bremischen Landesbauordnung oder
e) von Rechtsvorschriften auf Grundlage der Bremischen Landesbauordnung,
müssen Sie die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gesondert beantragen und diese begründen.
Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Bauvorhaben. Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine "isolierte" Zulassung beantragt werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Absatz 2 des Baugesetzbuchs befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt und
a) Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
b) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
c) die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
gemäß § 31 des Baugesetzbuchs auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist.
Eine Abweichung vom Bauordnungsrecht nach Bremischer Landesbauordnung und örtlichen Bauvorschriften auf Grundlage der Bremischen Landesbauordnung kann zugelassen werden, wenn diese mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (insbesondere den allgemeinen Anforderungen des § 3 der Bremischen Landesbauordnung). Dabei ist auch der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, zu berücksichtigen und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdigen.
Der Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ist unter Verwendung des amtlichen Bauantragsformulars der obersten Bauaufsichtsbehörde unter Anträge & Formulare - Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (bremen.de) öffentlich bekannt gemachten Bauantragsformulars zu stellen. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen".
Zusätzlich sind diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der Anträge auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Absatz 2 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung bei verfahrensfreien Vorhaben und für die Genehmigungsfreistellung erforderlich sind.
Aktualisiert am 25.11.2024