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Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragen Schule, Ausbildung und Studium Partnerschaft und Familie

Bei Schülerinnen und Schülern, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten stark beeinträchtigt sind, kann ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß §23- §28 BremInBilV eingeleitet und durchgeführt werden.

  • Basisinformationen

    Im Rahmen des Auftrags zur inklusiven Schulentwicklung ist Förderung ein Grundprinzip pädagogischen Handelns in allen Schulformen. Es ist die Aufgabe aller Lehrkräfte, eine alters- und entwicklungsgerechte Förderung sicherzustellen. Sonderpädagogische Unterstützung erweitert die allgemeine Förderung. Sie soll insbesondere Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen bei der Entwicklung und Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen unterstützen.

    Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen. 

    Der Bedarf an sonderpädagogischer Förderung ist bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs-und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Durch die standardisierte Diagnostik im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren wird festgestellt, ob sonderpädagogischer Förderbedarf in einem der folgenden Bereiche besteht: 

    Lernen, Sprache, Wahrnehmung- und Entwicklungsförderung, sozial-emotionale Entwicklung, Sehen, Hören, körperlich-motorische Entwicklung und Autismusspektrumsstörung. 

    Voraussetzungen

    • Wenn anzunehmen ist, dass die Schülerin oder der Schüler, in den jeweiligen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt ist, dass sie/er ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann.
    • Anträge auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Schwerpunkt Lernen können erst ab dem zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 3 gestellt werden.
    • Der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen wird erst nach Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten in der Schule und zu einem möglichst späten Zeitpunkt im Verlauf der jeweiligen Schullaufbahn gestellt.
    • Dem Antrag muss mindestens ein Schuljahr lernzieldifferenter Unterricht nach § 19 mit zugrundeliegendem Förderplan nach § 11 als Teil der Diagnostischen Konferenz vorausgegangen sein.
    • Für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler kann der Antrag frühestens im dritten Schuljahr nach der Aufnahme in eine allgemeine Schule in Deutschland gestellt werden.
  • Ablauf

    • Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit der Leitung für unterstützende Pädagogik, der Erziehungsberechtigten, gegebenenfalls des zuständigen Gesundheitsamtes in Verantwortung der Fachaufsicht durchgeführt.
    • Das Verfahren wird durchgeführt, wenn ein sonderpädagogischer Förderbedarf erstmalig festgestellt wird und wenn Hinweise für eine Änderung oder den Wegfall des Bedarfs vorliegen.
    • Der Antrag wird bei der Schulleitung der zuständigen Schule (oder bei dem vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sozial-emotional bei der Leitung des zuständigen Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums) gestellt, die den Antrag prüft und das Verfahren einleitet.
    • Durch eine Sonderpädagog:in wird das förderdiagnostische Gutachten erstellt.
    • Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt eine Beteiligung der Erziehungsberechtigten und ein förderdiagnostisches Gutachten voraus.
    • Auf der Grundlage des förderdiagnostischen Gutachtens entscheidet die zuständige Stelle über den sonderpädagogischen Förderbedarf.
    • Sofern erforderlich, weist sie die Schülerin oder den Schüler einem Förderschwerpunkt und dem Förderort zu.
    • Diese Entscheidung ist im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu treffen.
    • Liegt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht vor, ist vor der endgültigen Entscheidung eine gemeinsame Beratung der an der schulischen Förderung der Schülerin oder des Schülers wesentlich Beteiligten und der Erziehungsberechtigten durchzuführen.
    • Die Erziehungsberechtigten können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.

    Weitere Hinweise

    Ansprechpartner

    • Die jeweilige Schulleitung (in der Regel die Leitung für unterstützende Pädagogik) der Schule, die das Kind besucht
    • Gegebenenfalls das für die Schule zuständige Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum (ReBUZ)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruchsverfahren
  • Benötigte Unterlagen

    • Hinweis

      Die Schulen nutzen für die Durchführung des Verfahrens verbindliche Formblätter, in die die Erziehungsberechtigten während des Verfahrens oder nach Abschluss des Verfahrens Einsicht nehmen können.

  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es gibt keine Fristen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    2 Monate bis 4 Monate

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 17.10.2025

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