Das Errichten und Betreiben einer Ersatzschule bedarf der vorherigen staatlichen Genehmigung und ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Senatorin für Kinder und Bildung zu beantragen.
In Deutschland ist die Privatschulfreiheit im Grundgesetz garantiert, das heißt jeder hat grundsätzlich das Recht, eine private Ersatzschule zu gründen. Weil aber auch eine private Ersatzschule unter der Aufsicht des Staates steht und die Gründung an Voraussetzungen gebunden ist, kann eine Ersatzschule nur gegründet werden, wenn dies vorher von der zuständigen Stelle genehmigt worden ist.
Die Genehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle rechtzeitig beantragen und dem Antrag eine Vielzahl von Unterlagen beifügen. Mit diesen Unterlagen müssen Sie nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind.
Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, haben Sie einen Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle Ihnen die Genehmigung zum Betrieb der Ersatzschule erteilt. Andernfalls wird Ihr Antrag abgelehnt.
Sie müssen persönlich zuverlässig und wirtschaftlich leistungsfähig sein. Hierüber sind entsprechende Nachweise zu erbringen (Erweitertes Führungszeugnis sowie Nachweis, dass Sie Ihren Anteil an den Kosten für laufendes und die zwei folgenden Haushaltsjahre tragen können). Die Ersatzschule muss auf gemeinnütziger Grundlage und ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.
Die von Ihnen geplante Schule muss einer entsprechenden öffentlichen Schule gleichwertig sein und zwar unter den Gesichtspunkten:
Alle drei Gesichtspunkte sollen letztlich sicherstellen, dass Schüler:innen am Ende der Schullaufbahn an Ihrer Schule einen Bildungsstand erreichen können, wie er an einer öffentlichen Schule möglich wäre.
Um den Lehrkräften eine standesgemäße Lebensführung zu ermöglichen, müssen sich ihre Bezüge an denjenigen von Lehrkräften öffentlicher Schulen zu orientieren. Das Gehalt der Lehrkräfte an Ihrer Schule darf nicht mehr als 20 % geringer sein als das Gehalt vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.
Für die Genehmigung einer Grundschule muss ein besonderes pädagogisches Interesse vorliegen oder es soll auf Antrag von Erziehungsberechtigten eine Bekenntnis- oder eine Weltanschauungsschule errichtet werden, die in dieser Art noch nicht als öffentliche Schule besteht.
Sollten Sie Schulgelder erheben, so ist das Sonderungsverbot einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass auch einkommensschwache Familien das Schulgeld bezahlen können.
Aktualisiert am 03.10.2023