Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu beantragen. Folgende Voraussetzungen gibt es:

Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel: 

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialhilfe
  • BAföG
  • Grundsicherung
  • oder Sie sind taubblind
  • oder Sie empfangen Blindenhilfe.

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie außerdem als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des regulären Beitrags überschreiten.

Voraussetzungen

  • Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
    • Arbeitslosengeld II
    • Sozialhilfe
    • BAföG
    • Grundsicherung
  • oder Sie sind taubblind
  • oder empfangen Blindenhilfe.

Hinweise:

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als EUR 17,50 überschreiten.
Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Bei Empfang von Sozialleistungen

    Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)

  • Bei Taubblindheit
    • Aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder
    • Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
  • Bei Empfang von Blindenhilfe

    Aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG).

  • Bei Härtefällen
    • Den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
    • bedarfsweise weitere Nachweise