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Rundfunkbeitrag für Unternehmen und Institutionen anmelden Steuern und Abgaben

Sie haben eine Betriebsstätte oder auch betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge? Dann müssen Sie hierfür einen Rundfunkbeitrag entrichten und dies der zuständigen Stelle melden. Neu hinzukommende Betriebsstätten müssen ebenso angemeldet werden.

  • Basisinformationen

    Im nicht privaten Bereich müssen Sie für jede Betriebsstätte und für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge einen Rundfunkbeitrag unter Berücksichtigung der Zahl aller Beschäftigen zahlen. Hierzu ist die Anmeldung bei der zuständigen Stelle notwendig.

    Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:

    • gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen
    • Einrichtungen der Jugendhilfe
    • Einrichtungen für Suchtkranke
    • gemeinnützige Vereine und Stiftungen
    • öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen

    Ebenso müssen Sie keinen Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten entrichten, die keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.

    Weiterführende Informationen finden Sie in den Infomaterialien des Beitragsservice.

    Voraussetzungen

    Sie sind Inhaber einer Betriebsstätte oder haben beitragspflichtige Kraftfahrzeuge.

  • Ablauf

    Die Anmeldung bei der zuständigen Stelle erfolgt unaufgefordert. Sobald Sie eine Betriebsstätte Unternehmen in Betrieb nehmen, denken Sie an die Anmeldung, die Sie ganz einfach online durchführen können.

    Weitere Hinweise

    Zur Anmeldung werden folgende Angaben benötigt:

    • Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
    • gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte
    • letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners
    • vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
    • Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
    • Beitragsnummer
    • Datum des Beginns des Innehabens der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
    • Angabe zur Branchen- oder Einrichtungszugehörigkeit 
    • Anzahl der beitragspflichtigen Hotels und Gästezimmer und Ferienwohnungen
    • Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    Bemerkung: Die zu entrichtende Gebühr richtet sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 03.12.2024

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